Ein privat nutzbarer Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Vergütungsbestandtei. Steuerlich wird die Privatnutzung als geldwerter Vorteil behandelt und damit wie Arbeitslohn erfasst. Ob sich dieser Vorteil aber auch später bei der Betriebsrente bemerkbar macht, ist eine andere Frage, die deutlich seltener zugunsten der Beschäftigten beantwortet, als es der steuerliche Vergleich mit „echtem" Gehalt vermuten lässt.
Dieselbe enge Auslegung gilt für den Begriff „Grundgehalt“. Wird als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt des Grundgehalts der letzten Monate herangezogen, spricht bereits die Wortwahl gegen eine Einbeziehung von Sachbezügen - erst recht, wenn der Arbeitsvertrag zusätzlich zwischen einer festen „Bruttovergütung“ beziehungsweise einem „Gehalt“ einerseits und weiteren Vergütungsbestandteilen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eben der Fahrzeugüberlassung andererseits unterscheidet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2006 - Az: 11 Sa 629/06). Auch wenn ein Arbeitsvertrag die „zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge“ ausdrücklich mit einem festen Geldbetrag beziffert, während Dienstwagen und weitere Sachleistungen erst an anderer Stelle im Vertrag geregelt sind, bleibt es bei der engen Auslegung (vgl. LAG Hessen, 03.12.2003 - Az: 8 Sa 526/03).
Für die Praxis bedeutet dies: Der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits hängt maßgeblich an der konkreten Wortwahl der Versorgungsordnung.
Wann fließt der Dienstwagen ins Ruhegeld ein?
Maßgeblich ist stets der Wortlaut der jeweiligen Versorgungszusage, Pensionsordnung oder des Arbeitsvertrags. Da betriebliche Versorgungsregelungen regelmäßig privatrechtliche Vereinbarungen darstellen, ist bei ihrer Auslegung auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien gemäß §§ 133, 157 BGB abzustellen. Enthält die Regelung keine ausdrückliche Aussage zu Sachbezügen, kommt es entscheidend darauf an, welchen Begriff die Versorgungsordnung für das ruhegeldfähige Einkommen verwendet. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei im Prinzip zwischen einem engen und einem weiten Vergütungsbegriff.Enger Vergütungsbegriff: Gehalt und Bruttomonatsgehalt
Stellt die Versorgungsordnung auf das „Gehalt“, das „Bruttomonatsgehalt“ oder das „Grundgehalt“ ab, wird der Dienstwagen in aller Regel nicht mitgerechnet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfassen diese Begriffe nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder sonstige Sachleistungen (vgl. BAG, 14.08.1990 - Az: 3 AZR 321/89; LAG Hessen, 12.11.2008 - Az: 8 Sa 188/08; LAG Düsseldorf, 25.06.2010 - Az: 10 Sa 273/10). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dies für den Begriff „Bruttomonatsgehalt“ ausführlich begründet: Sowohl der Zusatz „Brutto“ als auch „Monats“ enthalten sprachliche Einschränkungen, die es nicht zulassen, den Begriff auf sämtliche Gegenleistungen für die Arbeitsleistung zu erstrecken. Selbst wenn die Versorgungsordnung „etwaige Funktionszulagen und übertarifliche Zulagen“ ausdrücklich einbezieht, ändert dies nichts: Solche Zulagen sind lediglich Unterfälle des Bruttomonatsgehalts und müssen daher ebenfalls Geldleistungen sein.Dieselbe enge Auslegung gilt für den Begriff „Grundgehalt“. Wird als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt des Grundgehalts der letzten Monate herangezogen, spricht bereits die Wortwahl gegen eine Einbeziehung von Sachbezügen - erst recht, wenn der Arbeitsvertrag zusätzlich zwischen einer festen „Bruttovergütung“ beziehungsweise einem „Gehalt“ einerseits und weiteren Vergütungsbestandteilen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eben der Fahrzeugüberlassung andererseits unterscheidet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2006 - Az: 11 Sa 629/06). Auch wenn ein Arbeitsvertrag die „zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge“ ausdrücklich mit einem festen Geldbetrag beziffert, während Dienstwagen und weitere Sachleistungen erst an anderer Stelle im Vertrag geregelt sind, bleibt es bei der engen Auslegung (vgl. LAG Hessen, 03.12.2003 - Az: 8 Sa 526/03).
Weiter Einkommensbegriff: Bruttoverdienst und Bruttoeinkommen
Anders liegt der Fall, wenn die Versorgungsordnung nicht auf „Gehalt“, sondern auf den zuletzt bezogenen „Bruttoverdienst“ oder das zuletzt bezogene „Bruttoeinkommen“ abstellt. Diese Begriffe werden regelmäßig synonym verwendet und deutlich weiter verstanden als „Gehalt“. In diesem Fall spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehen ist - es sei denn, dieser Vergütungsbestandteil wurde in der Versorgungszusage ausdrücklich ausgenommen (vgl. BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00). Der Grund liegt darin, dass die Vertragsparteien mit einem derart weit gefassten Begriff regelmäßig sämtliche Vergütungen für die Arbeitsleistung erfassen wollten, sodass es für einen Ausschluss einzelner Bestandteile einer ausdrücklichen Regelung bedürfte.Für die Praxis bedeutet dies: Der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits hängt maßgeblich an der konkreten Wortwahl der Versorgungsordnung.
| Formulierung | Tendenz der Rechtsprechung |
| „Gehalt“ / „Bruttomonatsgehalt“ | Enger Begriff, Dienstwagen bleibt unberücksichtigt |
| „Grundgehalt“ | Enger Begriff, Dienstwagen bleibt unberücksichtigt |
| „Bruttoverdienst“ / „Bruttoeinkommen“ | Weiter Begriff, Dienstwagen regelmäßig einzubeziehen |
| Ausdrücklicher Ausschluss von Sachbezügen | Dienstwagen bleibt unberücksichtigt |
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Stand: (letzte Änderung: 31.08.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RAin Alexandra Klimatos
Nein. Ob die private Nutzung eines Dienstwagens in die Berechnung der Betriebsrente einfließt, hängt allein vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung oder des Arbeitsvertrags ab. Eine automatische Einbeziehung gibt es nicht.
Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff Bruttomonatsgehalt nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen wie die Privatnutzung eines Dienstwagens. Wird dieser Begriff verwendet, bleibt der Dienstwagen bei der Betriebsrentenberechnung in der Regel unberücksichtigt.
Stellt die Versorgungsordnung auf den Bruttoverdienst oder das Bruttoeinkommen ab, handelt es sich um einen weiten Vergütungsbegriff. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil des Dienstwagens regelmäßig einzubeziehen, sofern er nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Nein. Der Begriff Zulage erfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch ausschließlich Geldzahlungen. Sachleistungen wie die Privatnutzung eines Dienstwagens fallen nicht darunter, auch wenn Funktionszulagen oder übertarifliche Zulagen in der Versorgungsordnung ausdrücklich genannt sind.
Ja. Der geldwerte Vorteil eines privat nutzbaren Dienstwagens gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt. Darauf sind Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, was sich rentensteigernd auf die gesetzliche Rente auswirkt. Dies ist unabhängig von der betrieblichen Altersversorgung zu betrachten.
Zunächst haftet das Unternehmen selbst gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern. Geschäftsführer und Vorstände können daneben persönlich haften, etwa bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach § 69 AO oder im Fall der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.
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