Die private Nutzung eines Dienstwagens gehört nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen, wenn die betriebliche Versorgungsordnung den Einkommensbegriff eng fasst, um die Berechnungsgrundlage von Zufälligkeiten und dem Einfluss des Arbeitnehmers freizuhalten. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Versorgungsordnung Sachbezüge ausdrücklich einbezieht oder - wie im Regelfall - auf laufende Vergütungsbestandteile beschränkt bleibt, die dem Zeitvolumen der Arbeitsleistung entsprechen.
Eine Einschränkung der Berechnungsgrundlage kann sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die auf das von einem Vollzeitbeschäftigten „auf der Basis der tariflich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit“ bezogene Einkommen abstellt. Eine solche Formulierung grenzt die Berechnungsgrundlage auf laufende Arbeitgeberleistungen ein, die den Gegenwert für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum darstellen. Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt keine Gegenleistung für ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen dar, da der Umfang der privaten Nutzung und der daraus resultierende geldwerte Vorteil nicht vom zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung abhängt.
Anrechnung von Sachbezügen auf die Betriebsrente
Betriebliche Versorgungsordnungen definieren regelmäßig eigenständig, welche Vergütungsbestandteile in die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens einfließen. Streitig wird dies häufig bei Sachbezügen, die neben dem laufenden Gehalt gewährt werden - wie der Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Zu klären ist, ob ein solcher geldwerter Vorteil als Bestandteil des „Bruttomonatseinkommens“ im Sinne der Versorgungsordnung zu werten ist oder ob die Versorgungsordnung eine engere Bemessungsgrundlage vorsieht.Wie ist der Begriff des ruhegeldfähigen Einkommens auszulegen?
Enthält eine Versorgungsordnung keine ausdrückliche Definition, die sich mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff deckt, ist der Begriff des „Bruttomonatseinkommens“ nicht mit dem einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff gleichzusetzen. Der Bestandteil „Brutto-“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei der Berechnung nicht abgezogen werden; er trifft keine Aussage darüber, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung überhaupt zugrunde zu legen sind. Welche Vergütungsbestandteile erfasst werden, ist daher anhand der Systematik der jeweiligen Versorgungsordnung und des mit der Abgrenzung verfolgten Zwecks zu ermitteln.Eine Einschränkung der Berechnungsgrundlage kann sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die auf das von einem Vollzeitbeschäftigten „auf der Basis der tariflich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit“ bezogene Einkommen abstellt. Eine solche Formulierung grenzt die Berechnungsgrundlage auf laufende Arbeitgeberleistungen ein, die den Gegenwert für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum darstellen. Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt keine Gegenleistung für ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen dar, da der Umfang der privaten Nutzung und der daraus resultierende geldwerte Vorteil nicht vom zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung abhängt.
Welche Rolle spielt der Ausschluss einzelner Vergütungsbestandteile?
Enthält eine Versorgungsordnung eine Aufzählung ausgeschlossener Vergütungsbestandteile - etwa Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder Erschwerniszuschläge -, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um eine abschließende Ausnahmevorschrift, sondern um eine Präzisierung und Ergänzung der allgemeinen Bemessungsregel. Sind bereits ausdrücklich benannte Vergütungsbestandteile von der Berechnung ausgenommen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers regelmäßig stärker prägen als die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens, ist die private Nutzung eines Dienstwagens erst recht nicht als ruhegeldfähiges Einkommen zu werten.Urteil freischalten
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BAG, 14.08.1990 - Az: 3 AZR 321/89
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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