Verweist eine Versorgungsordnung für die Berechnung der Betriebsrente auf das „Bruttomonatsgehalt“, sind hiervon grundsätzlich nur Geldleistungen erfasst - geldwerte Vorteile wie die private Nutzung eines Dienstwagens sowie variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs ist regelmäßig, welche Bedeutung ihm im zugrunde liegenden Arbeitsvertrag beigemessen wurde.
Von Bedeutung ist zudem, welcher Begriff in der Versorgungsordnung konkret verwendet wird. Wird auf den „Bruttoverdienst“ oder das „Bruttoeinkommen“ Bezug genommen, spricht vieles für einen weiten Einkommensbegriff, der auch geldwerte Vorteile umfassen kann. Demgegenüber spricht die Verwendung des Begriffs „Bruttogehalt“ oder „Bruttomonatsgehalt“ für einen engen Vergütungsbegriff, der nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen erfasst, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen (vgl. BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00; BAG, 14.08.1990 - Az: 3 AZR 321/89; LAG Köln, 09.02.2006 - Az: 10 Sa 1027/05; LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2006 - Az: 11 Sa 629/06; LAG Hessen, 08.09.2004 - Az: 8 Sa 2110/03).
Berechnung ruhegeldfähiger Bezüge
Bei der Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung obliegt es dem Arbeitgeber, im Rahmen einer Versorgungsordnung festzulegen, welche Vergütungsbestandteile in die Berechnung der späteren Ruhestandsbezüge einfließen. Wird hierfür eine Versorgungsordnung in Bezug genommen, die auf ein „Bruttomonatsgehalt“ abstellt, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Entgeltbestandteile hiervon erfasst sind, insbesondere wenn der Arbeitnehmer neben einem Festgehalt weitere Vergütungsbestandteile wie Boni, vermögenswirksame Leistungen oder Sachleistungen erhält.Wie ist der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ auszulegen?
Enthält eine Versorgungsordnung keine eigene Definition des Begriffs „Bruttomonatsgehalt“, ist für dessen Auslegung der Kontext des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages heranzuziehen. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die auf ein „Bruttomonatsgehalt“ abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung verwendete Begriff eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde. Grenzt der Arbeitsvertrag das „Gehalt“ ausdrücklich von anderen Vergütungsbestandteilen wie Gratifikationen oder vermögensbildenden Leistungen ab, ist diese Systematik auch für die Auslegung der Versorgungsordnung maßgeblich.Von Bedeutung ist zudem, welcher Begriff in der Versorgungsordnung konkret verwendet wird. Wird auf den „Bruttoverdienst“ oder das „Bruttoeinkommen“ Bezug genommen, spricht vieles für einen weiten Einkommensbegriff, der auch geldwerte Vorteile umfassen kann. Demgegenüber spricht die Verwendung des Begriffs „Bruttogehalt“ oder „Bruttomonatsgehalt“ für einen engen Vergütungsbegriff, der nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen erfasst, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen (vgl. BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00; BAG, 14.08.1990 - Az: 3 AZR 321/89; LAG Köln, 09.02.2006 - Az: 10 Sa 1027/05; LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2006 - Az: 11 Sa 629/06; LAG Hessen, 08.09.2004 - Az: 8 Sa 2110/03).
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LAG Düsseldorf, 25.06.2010 - Az: 10 Sa 273/10
ECLI:DE:LAGD:2010:0625.10SA273.10.00
Nachfolgend: BAG, 13.11.2012 - Az: 3 AZR 557/10
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