Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist wird nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie durch eine eindeutige Überschrift, einen besonderen Hinweis oder eine drucktechnische Hervorhebung erkennbar gemacht wird. Ist sie hingegen unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift versteckt, handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsinhalt wird.
Nach § 23 Abs. 1 AGBG findet das Gesetz auf Verträge des Arbeitsrechts keine unmittelbare Anwendung. In der Literatur wird die analoge Anwendung des § 3 AGBG auf vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge und allgemeine Arbeitsbedingungen jedoch ganz überwiegend befürwortet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 3 AGBG demgegenüber bislang abgelehnt, jedoch angenommen, dass die im AGB-Gesetz zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken auch im Arbeitsrecht gelten. Danach folgt die Unwirksamkeit überraschender Klauseln im Arbeitsverhältnis aus § 242 BGB. Im Ergebnis besteht sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur Einigkeit darüber, dass überraschende Klauseln auch im Arbeitsrecht nicht Vertragsinhalt werden.
Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen
Ausschlussfristen, die vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung vorgelegt werden, unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle. Bereits vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes war anerkannt, dass überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner billigerweise nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Seit Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergibt sich dieser Grundsatz aus § 3 AGBG.Nach § 23 Abs. 1 AGBG findet das Gesetz auf Verträge des Arbeitsrechts keine unmittelbare Anwendung. In der Literatur wird die analoge Anwendung des § 3 AGBG auf vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge und allgemeine Arbeitsbedingungen jedoch ganz überwiegend befürwortet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 3 AGBG demgegenüber bislang abgelehnt, jedoch angenommen, dass die im AGB-Gesetz zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken auch im Arbeitsrecht gelten. Danach folgt die Unwirksamkeit überraschender Klauseln im Arbeitsverhältnis aus § 242 BGB. Im Ergebnis besteht sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur Einigkeit darüber, dass überraschende Klauseln auch im Arbeitsrecht nicht Vertragsinhalt werden.
Wann ist eine Klausel überraschend?
Eine Vertragsklausel ist überraschend, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Ihr muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Zwischen den durch die Umstände beim Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen, wobei sämtliche Umstände, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, zu berücksichtigen sind. Auch die Unterbringung einer Klausel an unerwarteter Stelle im Vertragstext kann sie als überraschend erscheinen lassen. Je belastender eine Bestimmung wirkt, desto eher ist ein Überraschungsmoment anzunehmen; in solchen Fällen muss der Verwender im Einzelfall besonders auf die Klausel hinweisen oder sie drucktechnisch hervorheben.Urteil freischalten
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BAG, 29.11.1995 - Az: 5 AZR 447/94
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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