Im vorliegenden Fall hatte ein Autozubehörhändler einen Satz Porsche-Alufelgen über eBay angeboten - Startpreis 1 Euro. Es lag jedoch wenige Tage vor Ende der Aktion lediglich ein einziges Gebot über 1 Euro vor. Daher entschloss sich der Händler die Auktion abzubrechen. Der einzige Bieter war aber der Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zum Preis von 1 Euro zustandegekommen. Er verlangte die Vertragerfüllung vom Anbieter und besorgte sich diese anderweitig nachdem der Händler dies verweigert hatte. Der Bieter verlangte anschließend den Ersatz des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.614,10 Euro. Vor Gericht bekam der Bieter recht, da der Abbruch einer Auktion nach den eBay-Bedingungen nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (z.B. wenn der Verkäufer das Kaufangebot nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Irrtums anfechten könnte) - die hier aber nicht vorlagen. Die vom Händler vorgebrachten Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" rechtfertigten jedenfalls keine Anfechtung. Somit war ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, dessen Erfüllung der Händler verweigert hatte. Somit konnte der Bieter den Ersatz der Aufwendungen für die anderweitige Beschaffung der Felgen verlangen.
AG Gummersbach, 28.06.2010 - Az: 10 C 25/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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