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Porsche-Alufelgen: Auch ein Gebot von einem Euro muss erfüllt werden!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bricht ein Anbieter eine eBay-Auktion vorzeitig ab, ohne dass eine von eBay vorgesehene Abbruchmöglichkeit oder ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt, kommt mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag zustande - auch wenn das Gebot nur einen Bruchteil des Marktwerts erreicht. Verweigert der Anbieter anschließend die Erfüllung, haftet er dem Bieter auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des vollen Marktwerts der Ware.

Angebotseinstellung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags

Bietet ein Anbieter einen Artikel im Auktionsformat auf der Plattform eBay an, gibt er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags im Sinne des § 145 BGB ab. Der Bieter nimmt dieses Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen diesem und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden grundsätzlich ein Kaufvertrag zustande. Diese eBay-Bedingungen können zur Auslegung der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01; OLG Oldenburg, 28.07.2005 - Az: 8 U 93/05).

Im zu entscheidenden Fall hatte ein gewerblicher Händler Aluminiumfelgen für Fahrzeuge der Marke Porsche zu einem Mindestgebot von 1,- Euro eingestellt. Da lediglich ein einziges Gebot in Höhe des Mindestgebots abgegeben wurde, beendete der Händler die Auktion vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit. Der einzige Bieter berief sich daraufhin auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags zum Preis von 1,- Euro.

Wann darf ein Anbieter eine Auktion vorzeitig beenden?

Eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion besteht zum einen dann, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, etwa die berechtigte Rücknahme eines Gebots durch den Bieter selbst. Darüber hinaus ist der Abbruch einer Auktion auch dann zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB wirksam anfechten kann (vgl. KG, 25.01.2005 - Az: 17 U 72/04). Liegt keine dieser beiden Voraussetzungen vor, bleibt der Anbieter an sein Angebot gebunden, mit der Folge, dass der Vertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande kommt.

Eine von eBay vorgegebene Abbruchmöglichkeit setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür - etwa eine berechtigte Gebotsrücknahme durch den Bieter - tatsächlich vorliegen. Die bloße, unzutreffende Angabe eines entsprechenden Abbruchgrundes durch den Anbieter genügt hierfür nicht. Auf mangelnde Sprachkenntnisse hinsichtlich der bei Einstellung des Angebots gewählten Auktionssprache kann sich der Anbieter dabei nicht berufen, wenn er die betreffende Sprachversion der Plattform bewusst gewählt hat.

Rechtfertigen nachträgliche Zahlungsprobleme eine Anfechtung?

Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB setzt voraus, dass der Anbieter bei Abgabe seiner Auktionserklärung selbst einem Irrtum unterlag, der sich entweder auf die Erklärungshandlung, den Erklärungsinhalt oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft bezieht. Probleme, die erst nach Einstellung des Angebots im Hinblick auf die vereinbarte Zahlungsmodalität auftreten, stellen keinen solchen Irrtum dar, da sie für die ursprüngliche Erklärung, den Artikel zum Verkauf anzubieten, nicht ursächlich waren. Ebenso können nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB keine weiteren Anfechtungsgründe mehr nachgeschoben werden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 143 Rdnr. 3).

Welche Rechtsfolgen hat die unberechtigte Auktionsbeendigung?

Kommt durch die unberechtigte vorzeitige Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag zustande und verweigert der Anbieter dessen Erfüllung nach erfolgloser Fristsetzung endgültig, kann der Bieter gemäß §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Bieter ist dabei so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anbieter den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Er darf sich daher nach der Leistungsverweigerung anderweitig gleichwertige Ware beschaffen und die hierfür entstandenen Mehrkosten dem Anbieter in Rechnung stellen.

Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen, selbst wenn das erzielte Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis der Ware liegt. Das wirtschaftliche Risiko, bei einer Auktion mit niedrigem Mindestgebot nur einen geringen Kaufpreis zu erzielen, trägt der Anbieter, der bewusst einen wertvollen Artikel zu einem niedrigen Mindestgebot einstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter gewerbsmäßig handelt und im Umgang mit Internet-Auktionen nicht unerfahren ist.


AG Gummersbach, 28.06.2010 - Az: 10 C 25/10

ECLI:DE:AGGM1:2010:0628.10C25.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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