Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Warnstreiks in Form der „neuen Beweglichkeit“ vom ultima-ratio-Prinzip ausgenommen sind - sie unterliegen künftig denselben Anforderungen wie jeder andere Arbeitskampf. Zugleich stellte der Senat klar, dass rechtswidrige Einzelhandlungen anlässlich eines Streiks (etwa die Blockade von Betriebseingängen) den Streik als solchen nicht rechtswidrig machen, jedoch eigenständige Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Streikleiter und die Gewerkschaft begründen können.
Arbeitskampfmaßnahmen dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss das letzte mögliche Mittel sein. Der Senat gab seine frühere Rechtsprechung auf, wonach kurze, zeitlich befristete Warnstreiks - auch in der Form der „neuen Beweglichkeit“ - von diesem Prinzip ausgenommen seien (vgl. BAG, 12.09.1984 - Az: 1 AZR 342/83; BAG, 29.01.1985 - Az: 1 AZR 179/84; BAG, 17.12.1976 - Az: 1 AZR 605/75). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich Warnstreiks in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von Erzwingungsstreiks unterscheiden. Weder die Dauer der Arbeitsniederlegung noch deren Häufigkeit oder die Höhe des verursachten Schadens seien verlässliche Abgrenzungsmerkmale, da diese Kriterien mangels rechtlicher Definierbarkeit zu Willkür führen würden. Auch die Druck-, Demonstrations- und Testfunktion des Warnstreiks rechtfertige keine abweichende rechtliche Behandlung gegenüber dem Erzwingungsstreik.
Unterliegt der Warnstreik dem ultima-ratio-Prinzip?
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein während laufender Tarifverhandlungen geführter Warnstreik zulässig ist und ob rechtswidrige Begleithandlungen anlässlich eines solchen Streiks - etwa Blockaden von Zugängen oder die Behinderung arbeitswilliger Arbeitnehmer - die Rechtmäßigkeit des Streiks insgesamt berühren. Vorliegend betraf dies einen Warnstreik im Einzelhandel, bei dem der bestreikte Betrieb Schadensersatz sowie zukünftige Unterlassung sowohl des Warnstreiks als solchem als auch bestimmter behaupteter Ausschreitungen begehrte.Arbeitskampfmaßnahmen dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss das letzte mögliche Mittel sein. Der Senat gab seine frühere Rechtsprechung auf, wonach kurze, zeitlich befristete Warnstreiks - auch in der Form der „neuen Beweglichkeit“ - von diesem Prinzip ausgenommen seien (vgl. BAG, 12.09.1984 - Az: 1 AZR 342/83; BAG, 29.01.1985 - Az: 1 AZR 179/84; BAG, 17.12.1976 - Az: 1 AZR 605/75). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich Warnstreiks in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von Erzwingungsstreiks unterscheiden. Weder die Dauer der Arbeitsniederlegung noch deren Häufigkeit oder die Höhe des verursachten Schadens seien verlässliche Abgrenzungsmerkmale, da diese Kriterien mangels rechtlicher Definierbarkeit zu Willkür führen würden. Auch die Druck-, Demonstrations- und Testfunktion des Warnstreiks rechtfertige keine abweichende rechtliche Behandlung gegenüber dem Erzwingungsstreik.
Wann ist ein Arbeitskampf erforderlich?
Das ultima-ratio-Prinzip setzt nicht voraus, dass das Scheitern der Tarifverhandlungen förmlich erklärt oder festgestellt wird. Eine solche materielle Betrachtung, ob tatsächlich alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, sei weder praktikabel noch zulässig, da sie im Ergebnis auf eine unzulässige Tarifzensur hinausliefe. Maßgeblich ist vielmehr, dass die einleitende Tarifvertragspartei mit der Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen selbst zu erkennen gibt, dass sie die Verhandlungsmöglichkeiten als ausgeschöpft ansieht; diese Einschätzung ist frei und nicht gerichtlich nachprüfbar. Die bloße Vereinbarung eines neuen Verhandlungstermins macht Arbeitskampfmaßnahmen für die Zwischenzeit nicht unzulässig, da damit nicht zugleich ein Verzicht auf kampfweise Druckausübung erklärt wird.Urteil freischalten
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BAG, 21.06.1988 - Az: 1 AZR 651/86
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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