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Dienstwagenentzug während Freistellung: So bemisst sich der Schadensersatz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird einem Arbeitnehmer ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen unberechtigt entzogen, richtet sich der hierfür geschuldete Schadensersatz nicht nach den im Verkehrsunfallrecht üblichen Tabellen (etwa Sanden/Danner/Küppersbusch), sondern nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit, also grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat.

Worum geht es bei der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung?

Die Zusage eines Dienstwagens mit privater Nutzungsberechtigung im Arbeitsvertrag stellt eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers dar. Die Möglichkeit, den Dienstwagen auch für private Fahrten zu nutzen, ist als zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung zu qualifizieren. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 16.11.1995 - Az: 8 AZR 240/95).

Wird dem Arbeitnehmer der Dienstwagen unberechtigt entzogen, wird die geschuldete Leistung unmöglich. Die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs besteht zeitgebunden nur einmalig; verstreicht die Zeit, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden, sondern betrifft stets nur die jeweils aktuelle Periode.

Nach welchen Grundsätzen bemisst sich der Schadensersatz?

Nach § 249 Satz 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist die Naturalherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend, tritt gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld an ihre Stelle. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse; der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

Warum ist die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch für die Bemessung des Schadens ungeeignet?

Wird kein konkret entstandener Schaden dargelegt, sondern eine abstrakte Berechnung der Gebrauchsvorteile begehrt, kommt die im Verkehrsunfallrecht gebräuchliche Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch nicht zur Anwendung. Diese Tabelle orientiert sich nicht am Wert der Gebrauchsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs, sondern am Wert der Gebrauchsmöglichkeit eines ersatzweise anzumietenden Mietwagens. Sie ist auf die im Verkehrsunfallrecht typischen Fallkonstellationen zugeschnitten, in denen ein Ersatzbedarf regelmäßig nur für die Dauer einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung von maximal zwei bis drei Wochen besteht. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall bei Verkehrsunfällen liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Geschädigter, der auf einen Mietwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der sich einen solchen anmietet (vgl. BGH, 30.09.1963 - Az: III ZR 137/62; BGH, 18.05.1971 - Az: VI ZR 52/70; BGH, 09.07.1986 - Az: GSZ 1/86).

Im Arbeitsverhältnis liegt demgegenüber typischerweise eine länger andauernde Gebrauchsmöglichkeit vor, deren Wert sich in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer verändert. Zudem steht der Dienstwagen dem Arbeitnehmer nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung, da der dienstlichen Nutzung ein zeitlicher Vorrang zukommt; private Nutzungsmöglichkeiten können nur insoweit realisiert werden, als keine dienstliche Nutzung erforderlich ist. Der Gebrauchsvorteil eines Dienstwagens ist daher arbeitsvertraglich spezifisch zu bestimmen und weicht von den Maßstäben des Verkehrsunfallrechts ab (vgl. BAG, 16.11.1995 - Az: 8 AZR 240/95).


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BAG, 27.05.1999 - Az: 8 AZR 415/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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