Eine Klausel in einem Fortbildungsvertrag, die den Arbeitnehmer unabhängig von den Gründen zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er die angestrebte Prüfung wiederholt nicht ablegt, benachteiligt diesen unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie auch Fälle erfasst, in denen das Unterbleiben der Prüfung auf einer durch Fehlverhalten des Arbeitgebers veranlassten Eigenkündigung beruht. Eine im Vertrag enthaltene Härtefallregelung beseitigt diese Unwirksamkeit nicht, sofern sie solche Fallkonstellationen nicht ausdrücklich erfasst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fortbildungsverträgen
Vertragliche Regelungen, mit denen sich Arbeitgeber die Erstattung von Fortbildungskosten vorbehalten, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren sind. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der Vertrag - abgesehen von individuellen Daten wie Namen oder Zeiträumen - keine inhaltlichen Besonderheiten aufweist und sein äußeres Erscheinungsbild auf eine vorformulierte Vertragsbedingung hindeutet (vgl. BAG, 11.12.2018 - Az: 9 AZR 383/18). Eine nachträgliche „Klarstellung“ der Vertragsparteien, die geleisteten Mittel als Darlehen zu bezeichnen, steht einer solchen Kontrolle nicht entgegen, wenn durch Bezugnahme auf die ursprüngliche Rückzahlungsverpflichtung deutlich wird, dass kein Darlehen im Rechtssinne, sondern ein rückzahlungspflichtiger Förderzuschuss gewollt war (vgl. BAG, 18.03.2008 - Az: 9 AZR 186/07).Wann unterliegen Rückzahlungsklauseln der Inhaltskontrolle?
Der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie §§ 308, 309 BGB unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Regelungen, die das Hauptleistungsversprechen des Verwenders ausgestalten. Hierzu zählen Klauseln, die die Voraussetzungen einer Rückzahlungspflicht für gewährte Fortbildungsleistungen festlegen, da der durch sie ausgelöste Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers einschränkt (vgl. BAG, 13.12.2011 - Az: 3 AZR 791/09).Voraussetzungen einer wirksamen Rückzahlungsklausel
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich Arbeitnehmer an Fortbildungskosten beteiligen müssen, wenn sie die Ausbildung nicht beenden, sind grundsätzlich zulässig und benachteiligen den Arbeitnehmer nicht per se unangemessen (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21). Knüpft eine Rückzahlungspflicht jedoch an das wiederholte Nichtablegen eines angestrebten Examens an, muss sie einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich gegenüberstellen. Die Erstattungspflicht muss dem Arbeitnehmer nach den Geboten von Treu und Glauben - auch dem Umfang nach - zumutbar sein. Unzulässig ist es, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Nichtablegen der Prüfung zu knüpfen, ohne nach den Gründen hierfür zu differenzieren. Entsprechend den Wertungen der Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln bei Eigenkündigung müssen praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.Reicht eine Härtefallregelung zur Wirksamkeit aus?
Eine im Vertrag enthaltene Härtefallregelung führt nicht zur Angemessenheit der Klausel, wenn sie nur einen Teil der praktisch relevanten Fälle erfasst und insbesondere eine durch Fehlverhalten des Arbeitgebers mitveranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers unberücksichtigt lässt. Eine solche Kündigung stellt im Arbeitsleben keinen derart seltenen und fernliegenden Tatbestand dar, dass sie nicht gesondert hätte erwähnt werden müssen (vgl. BAG, 13.12.2011 - Az: 3 AZR 791/09). Eine Härtefallregelung kann auch nicht im Sinne einer Generalklausel ausgelegt werden, die sämtliche unangemessenen Fallkonstellationen erfassen soll, wenn ihr Wortlaut die Voraussetzungen für den Wegfall der Rückzahlungspflicht klar und abschließend benennt und keine Anhaltspunkte für eine nur exemplarische Aufzählung bestehen.Bedeutung der konkreten Gründe im Einzelfall
Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer im konkreten Fall die Prüfung nicht abgelegt hat. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im Einzelfall. Auch Klauseln, die ein Risiko regeln, das sich im konkreten Fall nicht realisiert hat, unterliegen der Unwirksamkeitsfolge (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).Rechtsfolge der Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu deren Wegfall, ohne dass die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon berührt werden. Damit entfällt die Grundlage für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der geleisteten Fortbildungsförderung. Vorliegend betraf dies eine Klausel, die eine Rückzahlungspflicht auch für den Fall vorsah, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen aufgrund eigener Kündigung verlässt, ohne nach den Gründen hierfür - insbesondere einer durch Arbeitgeberverhalten veranlassten Kündigung - zu differenzieren.
BAG, 25.04.2023 - Az: 9 AZR 187/22
ECLI:DE:BAG:2023:250423.U.9AZR187.22.0
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