Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Wurde zwischen
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vereinbart, dass die Kosten eines Lehrgangs oder einer Fortbildung vom Arbeitnehmer im Falle einer
Kündigung zurückzuzahlen sind, so handelt es sich letztendlich um eine spezielle Variante einer
Rückzahlungsklausel, die dazu dient, den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu binden. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, so sind die entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer bei einer Kündigung auch nicht zurückzuzahlen.
Häufig wird jedoch vereinbart, dass die Kosten eines Lehrgangs über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden und der Arbeitnehmer die anteiligen Kosten im Falle der vorzeitigen Kündigung zurückzahlen muss. Damit eine derartige Rückzahlungsklausel Bestand hat, ist es jedoch notwendig, dass sich aus dem Lehrgang ein beruflicher Vorteil ergeben hat (z.B. höherer Lohn). Die Rückzahlung muss in Bruchteilen berechnet werden, wobei die Bindung drei Jahre nicht überschreiten darf - die berufliche Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht übermäßig beschränkt werden. Bei einer Fortbildung von bis zu einem Monat ist eine Bindung bis maximal sechs Monaten zulässig, sofern der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine besonders hohe Qualifikation erwirbt oder die vom Arbeitgeber aufgewendeten Fortbildungskosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist ansonsten i.d.R. höchstens eine Bindung über ein Jahr, bei 3-4 Monaten bis zu zwei Jahren sowie bei 6-12 Monaten Lehrgangsdauer eine Bindung von regelmäßig nicht mehr als drei Jahren zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine kürzere oder auch längere Bindung zulässig sein.
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