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Lehrgangskosten - Rückzahlungspflicht?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Kosten eines Lehrgangs oder einer Fortbildung vom Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zurückzuzahlen sind, so handelt es sich letztendlich um eine spezielle Variante einer Rückzahlungsklausel, die dazu dient, den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu binden. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, so sind die entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer bei einer Kündigung auch nicht zurückzuzahlen.

Häufig wird jedoch vereinbart, dass die Kosten eines Lehrgangs über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden und der Arbeitnehmer die anteiligen Kosten im Falle der vorzeitigen Kündigung zurückzahlen muss. Damit eine derartige Rückzahlungsklausel Bestand hat, ist es jedoch notwendig, dass sich aus dem Lehrgang ein beruflicher Vorteil ergeben hat (z.B. höherer Lohn). Die Rückzahlung muss in Bruchteilen berechnet werden, wobei die Bindung drei Jahre nicht überschreiten darf - die berufliche Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht übermäßig beschränkt werden. Bei einer Fortbildung von bis zu einem Monat ist eine Bindung bis maximal sechs Monaten zulässig, sofern der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine besonders hohe Qualifikation erwirbt oder die vom Arbeitgeber aufgewendeten Fortbildungskosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist ansonsten i.d.R. höchstens eine Bindung über ein Jahr, bei 3-4 Monaten bis zu zwei Jahren sowie bei 6-12 Monaten Lehrgangsdauer eine Bindung von regelmäßig nicht mehr als drei Jahren zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine kürzere oder auch längere Bindung zulässig sein.

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Stand: 06.01.2019 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Nein. Besteht keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, müssen die Kosten nicht zurückgezahlt werden. Zudem muss die Rückzahlungsklausel rechtlich zulässig sein und dem Arbeitnehmer einen echten beruflichen Vorteil bieten.
Die Bindungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Die Länge hängt von der Dauer der Fortbildung ab: Bei bis zu einem Monat sind maximal sechs Monate, bei zwei Monaten meist ein Jahr, bei 3-4 Monaten bis zu zwei Jahre und bei 6-12 Monaten bis zu drei Jahre Bindung zulässig.
Eine Rückzahlung ist in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber selbst kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer Einfluss darauf hat. Die Kostenerstattung muss laut Rechtsprechung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen (vgl. BAG, 24.06.2004 - Az: 6 AZR 320 sowie 383/03).
Nein. Da die Einarbeitung in einen spezifischen Arbeitsplatz keinen allgemeinen beruflichen Vorteil oder eine Qualifikationssteigerung für den Arbeitnehmer darstellt, ist eine Rückzahlungsklausel hierfür nach der Rechtsprechung nicht angemessen.

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