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Muss Weihnachtsgeld bei Arbeitgeberkündigung im Folgejahr zurückgezahlt werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall sollte ein Arbeitnehmer formularmäßig verpflichtet werden, eine Weihnachtsgratifikation auch dann zurückzuzahlen, wenn er vor dem 31.03. des auf das Auszahlungsjahr folgenden Jahres durch betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung ausscheidet.

Diese Vereinbarung ist jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und insoweit unwirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die formularmäßige (§ 305 Abs. 1 BGB) Rückzahlungsvereinbarung in Nr. III. 2. c. des Arbeitsvertrages ist jedenfalls insoweit unwirksam, als sie auch bei Ausspruch einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst (§ 306 Abs. 2 BGB). Damit benachteiligt sie die betroffenen Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Beim Arbeitsvertrag, in Sonderheit bei Nr. III. 2. c des Arbeitsvertrages, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vertragsvereinbarungen sind nicht allein mit dem Kläger, sondern mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern so abgeschlossen. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es ist danach eine „vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen“ i.S. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben, die einer Vertragsinhaltskontrolle unterliegt.

Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Kläger entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise, insoweit auch bei Ausspruch einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation entsteht (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB); sie ist jedenfalls insoweit unwirksam (§ 306 Abs. 2 BGB).

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LAG München, 26.05.2009 - Az: 6 Sa 1135/08

ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0526.6SA1135.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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