Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, sind zulässig. Sie dürfen aber die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmer nicht unzumutbar einschränken.
Deshalbwird wie folgt differenziert:
Liegt die Gratifikation
- unter 100 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig;
- über 100 € aber nicht höher als 1 Monatsgehalt, darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer höchstens - bis zum 31.03. des Folgejahres binden;
- über 1 Monatsgehalt aber nicht höher als 2 Monatsgehälter, ist eine Bindung bis höchstens 30.06. des Folgejahres möglich, wenn die 1. Kündigungsmöglichkeit nach dem 31.03. liegt;
- bei mehr als 2 Monatsgehältern, ist eine Bindung bis 30.09. des Folgejahres mit gestaffelter Rückzahlung zulässig.