Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, sind zulässig. Sie dürfen aber die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmer nicht unzumutbar einschränken.
Deshalbwird wie folgt differenziert:
Liegt die Gratifikation
- unter 100 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig;
- über 100 € aber nicht höher als 1 Monatsgehalt, darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer höchstens - bis zum 31.03. des Folgejahres binden;
- über 1 Monatsgehalt aber nicht höher als 2 Monatsgehälter, ist eine Bindung bis höchstens 30.06. des Folgejahres möglich, wenn die 1. Kündigungsmöglichkeit nach dem 31.03. liegt;
- bei mehr als 2 Monatsgehältern, ist eine Bindung bis 30.09. des Folgejahres mit gestaffelter Rückzahlung zulässig.
Deshalbwird wie folgt differenziert:
Liegt die Gratifikation
- unter 100 € ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig;
- über 100 € aber nicht höher als 1 Monatsgehalt, darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer höchstens - bis zum 31.03. des Folgejahres binden;
- über 1 Monatsgehalt aber nicht höher als 2 Monatsgehälter, ist eine Bindung bis höchstens 30.06. des Folgejahres möglich, wenn die 1. Kündigungsmöglichkeit nach dem 31.03. liegt;
- bei mehr als 2 Monatsgehältern, ist eine Bindung bis 30.09. des Folgejahres mit gestaffelter Rückzahlung zulässig.
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers nicht unzumutbar einschränken.
Liegt die gewährte Gratifikation unter einem Betrag von 100 Euro, ist eine Rückzahlungsklausel rechtlich unzulässig.
Übersteigt die Gratifikation 100 Euro, darf die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer bei einem Wert bis zu einem Monatsgehalt maximal bis zum 31. März des Folgejahres binden.
Bei einer Gratifikation über einem bis zu zwei Monatsgehältern ist eine Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich, sofern die erste Kündigungsmöglichkeit nach dem 31. März liegt.
Übersteigen die Sonderzahlungen den Wert von zwei Monatsgehältern, ist eine Bindung bis zum 30. September des Folgejahres unter Anwendung einer gestaffelten Rückzahlung zulässig.
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