Gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel - etwa das koordinierte Blockieren von Kassen mit Kleinstartikeln oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen - sind als Arbeitskampfmittel nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist gerechtfertigt, sofern die Aktion als gewerkschaftlich getragene Maßnahme erkennbar ist und dem betroffenen Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmittel wie Hausrecht und suspendierende Betriebsschließung zur Verfügung stehen.
Vorliegend betraf dies eine von einer Gewerkschaft im Rahmen eines Tarifkonflikts im Berliner Einzelhandel initiierte Aktion, zu der per SMS mobilisiert wurde und an der sich rund 40 bis 50 Personen in einer bestreikten Filiale beteiligten.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt und umfasst die ungestörte Betätigung und Entfaltung des Betriebs in seiner wirtschaftlichen Gesamtheit (vgl. BAG, 20.01.2009 - Az: 1 AZR 515/08; BGH, 14.04.2005 - Az: V ZB 16/05). Ein rechtswidriger Eingriff setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Maßnahme betriebsbezogen ist, sich also ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, und dass ihr eine über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehende Schadensgefahr innewohnt (vgl. BAG, 21.06.1988 - Az: 1 AZR 653/86; BGH, 21.04.1998 - Az: VI ZR 196/97; BGH, 29.01.1985 - Az: VI ZR 130/83). Sowohl das gezielte Verursachen von Warteschlangen durch koordinierten Kleinstartikelkauf als auch das Befüllen und Zurücklassen von Einkaufswagen stellen typischerweise beabsichtigte, unmittelbar auf den Betriebsablauf gerichtete Störungen dar, die über sozialübliche Beeinträchtigungen hinausgehen und damit den Tatbestand eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb erfüllen.
Stellt eine Flashmob-Aktion einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar?
Streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ bezeichnen eine Form des Arbeitskampfs, bei der eine Vielzahl koordiniert eingesetzter Personen kurzfristig und überraschend betriebliche Abläufe in einem öffentlich zugänglichen Geschäft stört, um zusätzlichen wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Praktisch relevant werden dabei insbesondere zwei Vorgehensweisen: zum einen der koordinierte Kauf geringwertiger Artikel, durch den an den Kassen künstlich lange Warteschlangen erzeugt werden, zum anderen das gemeinsame Befüllen von Einkaufswagen mit Waren, die anschließend ohne Bezahlung im Geschäft zurückgelassen werden.Vorliegend betraf dies eine von einer Gewerkschaft im Rahmen eines Tarifkonflikts im Berliner Einzelhandel initiierte Aktion, zu der per SMS mobilisiert wurde und an der sich rund 40 bis 50 Personen in einer bestreikten Filiale beteiligten.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt und umfasst die ungestörte Betätigung und Entfaltung des Betriebs in seiner wirtschaftlichen Gesamtheit (vgl. BAG, 20.01.2009 - Az: 1 AZR 515/08; BGH, 14.04.2005 - Az: V ZB 16/05). Ein rechtswidriger Eingriff setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Maßnahme betriebsbezogen ist, sich also ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, und dass ihr eine über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehende Schadensgefahr innewohnt (vgl. BAG, 21.06.1988 - Az: 1 AZR 653/86; BGH, 21.04.1998 - Az: VI ZR 196/97; BGH, 29.01.1985 - Az: VI ZR 130/83). Sowohl das gezielte Verursachen von Warteschlangen durch koordinierten Kleinstartikelkauf als auch das Befüllen und Zurücklassen von Einkaufswagen stellen typischerweise beabsichtigte, unmittelbar auf den Betriebsablauf gerichtete Störungen dar, die über sozialübliche Beeinträchtigungen hinausgehen und damit den Tatbestand eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb erfüllen.
Unterfallen Flashmob-Aktionen dem Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG?
Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit ist nicht auf historisch gewachsene Kampfmittel wie Streik und Aussperrung beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich jedes von einer Koalition zur Erreichung eines koalitionsspezifischen Ziels - insbesondere des Abschlusses eines Tarifvertrags - eingesetzte friedliche Mittel (vgl. BVerfG, 04.07.1995 - Az: 1 BvF 2/86; BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 396/06). Maßgeblich für die Zuordnung zum Schutzbereich ist nicht die Art des gewählten Mittels, sondern das mit ihm verfolgte Ziel. Eine streikbegleitende, von der Gewerkschaft initiierte und gesteuerte Aktion zur Durchsetzung tariflicher Forderungen ist daher als koalitionsspezifische Betätigung einzuordnen, selbst wenn sich - wie bei einer in einem öffentlich zugänglichen Geschäft durchgeführten Aktion nicht auszuschließen - auch betriebsfremde Dritte daran beteiligen.Nach welchem Maßstab richtet sich die Zulässigkeit des Arbeitskampfmittels?
Da Art. 9 Abs. 3 GG keine ausdrücklichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts enthält, obliegt diese in Ermangelung gesetzlicher Regelung der Rechtsprechung, die dabei insbesondere die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und das Kräftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien zu wahren hat (vgl. BVerfG, 04.07.1995 - Az: 1 BvF 2/86). Zentraler Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinne, wonach ein Arbeitskampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet, erforderlich und angemessen (proportional) sein muss (vgl. BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 396/06). Bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit steht der kampfführenden Koalition eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Fachgerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist; eine Rechtswidrigkeit kommt insoweit nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit oder offensichtlichem Fehlen der Erforderlichkeit in Betracht.Urteil freischalten
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BAG, 22.09.2009 - Az: 1 AZR 972/08
Nachfolgend: BVerfG, 26.03.2014 - Az: 1 BvR 3185/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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