Werden von einem unterhaltspflichtigen Ehegatten minderjährige Kinder betreut, so muss dieser grundsätzlich weniger Unterhalt an den vom Unterhaltspflichtigen getrennten Ehegatten zahlen.
Die entstehenden Betreuungskosten darf der Unterhaltspflichtige nämlich vom Einkommen absetzen.
Darüber hinaus ist für jedes zu betreuende Kind ein altersabhängiger Betreuungsbonus zu gewähren. Bis zur Einschulung wurde vom Gericht ein Bonus von 300,00 € pro Kind und Monat festgelegt. Danach wurde der Bonus bis zum Ende der Grundschulzeit auf 200,00 € und anschließend bis ca. Ende des 14. Lebensjahres auf 150,00 € festgelegt.
Die entstehenden Betreuungskosten darf der Unterhaltspflichtige nämlich vom Einkommen absetzen.
Darüber hinaus ist für jedes zu betreuende Kind ein altersabhängiger Betreuungsbonus zu gewähren. Bis zur Einschulung wurde vom Gericht ein Bonus von 300,00 € pro Kind und Monat festgelegt. Danach wurde der Bonus bis zum Ende der Grundschulzeit auf 200,00 € und anschließend bis ca. Ende des 14. Lebensjahres auf 150,00 € festgelegt.
OLG Koblenz, 30.01.2003 - Az: 9 WF 25/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0130.9WF25.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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