Der Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Einkommen im Sinne der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob ein von Pflegeeltern bezogener sogenannter Erziehungsbeitrag (Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes) als Bestandteil des sogenannten Pflegegelds nach § 39 Abs. 1 SGB VIII im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist umstritten.
Zum Teil wird vertreten, Pflegegeld sei (auch) hinsichtlich des Erziehungsbeitrags grundsätzlich kein einzusetzendes Einkommen der Pflegeeltern.
Nach überwiegender Meinung ist das Pflegegeld hinsichtlich des Erziehungsbeitrags als einzusetzendes Einkommen der Pflegeeltern anzusehen.
Nach zutreffender Auffassung ist der den Pflegeeltern zufließende Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Einkommen im Sinne des Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilferechts.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Definition mit derjenigen des § 82 Abs. 1 SGB XII wörtlich übereinstimmt und zudem hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen wird. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt.
Bei dem von den Pflegeeltern bezogenen Erziehungsbeitrag nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
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