Bei Einrichtungen, die den Begriff eines
Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der
Vergütungsansprüche einer Berufsbetreuerin.
Der mittellose Betroffene lebt auf Grundlage eines Vertrages „für besondere Wohnformen gem. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII in der Eingliederungshilfe“ in einer Wohnstätte. Nach dem Vertragsinhalt stellt der Betreiber der Einrichtung Wohnraum in einer Wohngruppe, Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, Vollverpflegung, Grundreinigung des Zimmers und Säuberung von Bett- und Privatwäsche zur Verfügung und erbringt einfachste Behandlungspflege. Im Bedarfsfall wird unter Beachtung der freien Arztwahl ärztliche Hilfe vermittelt, wobei die ärztlichen Leistungen nicht Bestandteil des Vertrages sind. Als Fachleistungen erbringt er Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, Beratung, Bildung und Erziehung sowie Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX.
Die als
Berufsbetreuerin bestellte Beteiligte zu 1 hat die Festsetzung ihrer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 26. Mai 2023 in Höhe von insgesamt 513 € beantragt. Dem hat sie zugrunde gelegt, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einer ambulant betreuten Wohnform habe, die einer stationären Einrichtung nicht gleichgestellt sei.
Das Amtsgericht hat unter der Annahme, dass der Betroffene seinen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung habe, eine Vergütung in Höhe von 306 € für den Zeitraum festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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