Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Spätere Änderungen der Sachlage, die zur Beseitigung der Unzuverlässigkeit führen, bleiben für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs unberücksichtlich (vgl. BVerwG, 09.07.1993 - Az: 1 B 105.93; VGH Bayern, 02.06.2014 - Az: 22 C 14.738). Nachträgliche Verbesserungen können lediglich im Rahmen einer Neuerteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden.
Fällige Steuerrückstände sind bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen, Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge handelt (vgl. BVerwG, 22.06.1994 - Az: 1 B 114.94). Weder Gewerbeaufsichtsbehörden noch Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen (vgl. BVerwG, 12.03.1997 - Az: 1 B 72.97; VGH Bayern, 23.11.2021 - Az: 22 ZB 21.2508). Maßgeblich ist, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt sind.
Der Gewerbetreibende hat es zu vertreten, wenn ursprüngliche Steuerschulden durch unterlassene rechtzeitige Zahlung und fehlende Abgabe von Steuererklärungen erheblich anwachsen. Es ist seine Aufgabe, durch rechtzeitige Erfüllung steuerlicher Pflichten ein solches Anwachsen zu verhindern oder durch frühzeitigen Kontakt mit dem Finanzamt die Situation zu bereinigen. Auch die nachhaltige Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten begründet eigenständig Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Eine längere Untätigkeit der Behörden führt nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Gewerbetreibenden, sein pflichtwidriges Verhalten ohne Konsequenzen fortsetzen zu können. Ein Widerruf verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben oder die Berufsausübungsfreiheit, wenn zwischen Erlaubniserteilung und Widerruf ein längerer Zeitraum liegt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.