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Sylter Testament: Die bessere Alternative zum Berliner Testament?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Das Sylter Testament als Sonderform des Ehegattentestaments ist speziell bei großen Vermögenswerten eine Möglichkeit, Vermögenswerte steueroptimiert und gezielt zu übertragen. Hierzu wurde im Prinzip das Berliner Testament angepasst. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder werden also beim Tod des Erstverstorbenen nicht bedacht, so dass zunächst überlebende Ehegatte alles erhält. Erst, wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, geht das Vermögen (mehr oder weniger ungeschmälert) auf die Kinder über. Da es sich um zwei Erbfälle handelt, fällt auch die Erbschaftssteuer zweimal an.

Das Sylter Testament ist in der Regel dann vorteilhaft, wenn der überlebende Partner bereits finanziell abgesichert ist.

Wie funktioniert das Sylter Testament?

Der entscheidende Unterschied zum Berliner Testament liegt darin, dass das Vermögen des Erstversterbenden zumindest teilweise nicht zweimal besteuert wird und der überlebende Partner zudem in hohem Maße abgesichert wird. Jeder Partner kann beispielsweise direkt die Kinder (oder andere Begünstigte) als Erben einsetzen und gleichzeitig den Partner finanziell absichern. In der Folge kann der Nachlass flexibler gestaltet und zudem der überlebende Partner besser vor Pflichtteilsansprüchen geschützt werden.

Es ist zudem möglich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der das Erbe der Kinder verwaltet, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Wie optimiert das Sylter Testament die Steuerlast?

Der Kniff beim Sylter Testament ist, dass der überlebende Partner nicht das gesamte Vermögen erhält. Das Erbe wird so aufgeteilt, dass die steuerlichen Freibeträge für Ehepartner (derzeitig 500.000 € zzgl. Versorgungsfreibetrag von max. 256.000 €) und Kinder (derzeitig 400.000 €) maximiert werden. Beim Berliner Testament werden nämlich die Freibeträge der Kinder beim Tod des Erstversterbenden nicht genutzt und verfallen somit.

Durch die Berücksichtigung der Kinder bereits beim ersten Erbfall können die Erbschaftsteuerfreibeträge sowohl des ersten als auch des zweiten Elternteils in vollem Umfang genutzt werden, was die Steuerlast erheblich reduzieren kann.

Im Rahmen der Optimierung ist es auch möglich, dass der Partner gar nicht erbt, sondern nur über die weitergehenden Regelungen (Vermächtnis, Nießbrauchrecht) abgesichert wird. Ein gemeinsam genutztes Familienheim sollte jedoch immer an den Partner vermacht werden, da dies steuerfrei ist (§ 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG). Solche steuerlichen Vorteile sollten nicht außer Acht gelassen werden.

Beim Tod des letztversterbenden Partners erben die Kinder dessen Nachlass. Etwaige vorbehaltene Nießbrauchrechte erlöschen mit seinem Tod.

Wie wird der überlebende Partner bedacht?

Mit dem Sylter Testament gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So können ein Verarmungsvermächtnis festgelegt und Nießbrauchrecht geregelt werden.

Mit dem Verarmungsvermächtnis werden monatliche Zahlungen oder die Übernahme der Pflege und/oder ärztlichen Versorgung festgelegt, falls der überlebende Partner in eine finanzielle Notlage gerät. Die Erben müssten in diesem Fall die Versorgung sicherstellen.

Mit der Einräumung eines Nießbrauchsrechts für den überlebenden Partner an einer Immobilie oder Vermögenswerten kann dessen Versorgung weiter abgesichert werden. So kann beispielsweise das Nießbrauch- oder Wohnungsrecht an der bewohnten Immobilie, aber auch an anderen Immobilien, am Kontovermögen oder anderen Wertgegenständen eingeräumt werden.

Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsam genutzte Familienheim steuerfrei erben kann. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für den Erwerb des Eigentums und nicht für den Erwerb eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts.

Auf diese Weise kann das Vermögen auf künftige Generationen übertragen werden, ohne dass die Unterstützung des überlebenden Partners gefährdet wird. Durch diese Flexibilität ist es möglich, verschiedene Familienkonstellationen zu berücksichtigen und das Vermögen individuell zu verteilen.

Was wird aus dem Pflichtteil?

Da die Kinder im Sylter Modell ja gerade bedacht und nicht vom Erbe ausgeschlossen werden, sind auf diesem Weg Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Partner weitestgehend vermeidbar. Im Regelfall muss das zugedachte Erbe dann ausgeschlagen werden, wenn dennoch Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden sollen.

Dies gilt jedoch nicht für den Pflichtteilsergänzungsanspruch am fiktiven Nachlass. Dieser kann neben dem Erbe unter Anrechnung desselben geltend gemacht werden.

Sofern der überlebende Partner nicht oder zu wenig geerbt hat, steht diesem zumindest dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch zu. Zur Vermeidung von späteren Konflikten kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, abgeschlossen werden.

Vorteil für Patchworkfamilien

Für Patchworkfamilien ist das Sylter Testament unabhängig von etwaigen steuerlichen Vorteilen eine gute Option, da die Kinder des erstversterbenden Partners dann nicht vor der Frage stehen, ob sie den Pflichtteil geltend machen sollen, um etwaige Rechte zu wahren. Denn wenn der Stiefelternteil als zweites verstirbt, besteht kein Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Kinder erben hier bereits mit dem ersten Erbfall.

Vorteil für die Unternehmensnachfolge

Ein Sylter Testament kann die Fortführung des Unternehmens gewährleisten bzw. vereinfachen, da der Nachfolger zum Erben eingesetzt und das Unternehmen so frühzeitig übergeben werden kann. Gleichzeitig kann auch hier die Steuerlast minimiert werden.
Stand: 02.01.2025 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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