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Versöhnungsversuch schließt Härtefallscheidung nicht automatisch aus

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Umstände so gravierend sind, dass es dem Antragsteller unzumutbar ist, weiterhin an den Ehepartner gebunden zu sein.

Dies ist der Fall, wenn objektiv schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung der Ehe untragbar machen. Subjektive Empfindungen allein genügen nicht, da diesen bereits bei der Beurteilung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB Rechnung getragen wird.

Wiederholte Versöhnungsversuche und die damit verbundene Bereitschaft zur Vergebung können gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sprechen, insbesondere, wenn diese durch das Gesetz gewollte Trennungsfrist verkürzt würde.

Ein gescheiterter Versöhnungsversuch allein schließt eine Härtefallscheidung jedoch nicht automatisch aus, insbesondere, wenn danach neue schwerwiegende Umstände auftreten.


OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - Az: 5 WF 133/16

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