Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDer Unterhaltsempfänger muss dem – für ihn ja zunächst nachteiligen – Realsplitting nur zustimmen, wenn sich der Unterhaltsschuldner zum Ausgleich der entstehenden Nachteile verpflichtet. Dabei wird es sich normalerweise um eine zusätzliche Steuerbelastung handeln; aber auch andere negative Auswirkungen sind denkbar; etwa, wenn der Unterhaltsempfänger Sozialleistungen bezieht, die vom steuerpflichtigen Einkommen abhängig sind.
Wer kriegt den Steuervorteil?
Ein unmittelbarer Anspruch auf einen Teil des Steuervorteils besteht seitens des Unterhaltsberechtigten nicht.
Der beim Unterhaltsschuldner letztlich verbleibende Steuervorteil ist unterhaltsrechtlich jedoch Teil seines unterhaltsrelevanten Einkommens, wird also auch bei der Berechnung des
Ehegattenunterhalts berücksichtigt.
Dies geschieht i.a. erst, wenn der Steuervorteil beim Unterhaltsschuldner angefallen ist, also mit dem jeweiligen Steuerbescheid. Da die Höhe des auf das Realsplitting zurück gehenden Steuervorteils normalerweise erst in diesem Zeitpunkt feststeht, kann der Unterhaltsempfänger nur ausnahmsweise verlangen, dass das Realsplitting schon vorher in Form eines Steuerfreibetrags in der Lohnsteuerkarte des Unterhaltsschuldners eingetragen und bei der Berechnung des laufenden Unterhalts berücksichtigt wird.
Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die steuerlichen und sonstigen Auswirkungen von Anfang an zuverlässig berechenbar sind und der Unterhaltsberechtigte auf den sich ergebenden erhöhten Unterhalt dringend angewiesen ist.
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