Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Inhaber eines Einzelkontos ist nicht nur Alleinberechtigter im Verhältnis zur Bank; ihm steht auch regelmäßig im Innenverhältnis zu seinem Ehegatten das Guthaben allein zu.
Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung im Innenverhältnis vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend.
Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwiesen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto.
Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, dass er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, dass sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf
Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, dass sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.