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Beweismaßstab bei der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Rotlichtverstoß liegt bereits dann vor, wenn ein Fahrzeugführer bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt. Dies erfüllt den Tatbestand des § 37 Abs. 2 StVO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 24 StVG. Wird zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt, liegt Tateinheit mit dem Verstoß nach §§ 11 Abs. 6, 48 Nr. 5 FZV vor. Für die Annahme eines einfachen Rotlichtverstoßes bedarf es keiner näheren Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs bei Umschalten auf Rot, solange die allgemeinen Gegebenheiten - insbesondere die dreisekündige Gelbphase bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h - eingehalten sind.

Für die rechtliche Einordnung als qualifizierter Rotlichtverstoß nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist jedoch festzustellen, dass das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde andauerte, als die Haltelinie überfahren wurde. Diese Feststellung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Maßgeblich ist dabei eine konkrete und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Tatrichters, die erkennen lässt, auf welcher Grundlage die Rotlichtdauer ermittelt wurde.

Entscheidend ist, dass bloße Schätzungen von Zeitintervallen oder Entfernungen - sei es durch Zeugen oder durch optische Eindrücke - nicht ausreichen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zeitschätzungen aufgrund der Ungenauigkeit menschlichen Zeitgefühls mit erheblichem Fehlerrisiko behaftet (vgl. BayObLG, 19.06.2002 - Az: 1 ObOWi 79/02). Gleiches gilt für Entfernungsangaben, die lediglich auf visueller Wahrnehmung beruhen (vgl. OLG Köln, 20.03.2012 - Az: III-1 RBs 65/12). Eine tragfähige Grundlage kann dagegen eine gezielte Zählmethode („21, 22, …“) darstellen, sofern sie im Rahmen einer Rotlichtüberwachung angewendet wird (vgl. OLG Köln, 02.01.2001 - Az: Ss 537/00 (B)).

Wird versucht, die Unsicherheit durch ergänzende Berechnungen oder durch Nutzung von im Internet bereitgestellten Messfunktionen auszugleichen, müssen deren Zuverlässigkeit und Genauigkeit erkennbar dargelegt werden. Anderenfalls handelt es sich lediglich um weitere Schätzungen, die nicht zur Begründung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes geeignet sind. Auch angenommene Toleranzen oder hypothetische Geschwindigkeiten des Fahrzeugs können bestehende Unsicherheiten nicht ersetzen, wenn sie keine sichere Tatsachengrundlage finden.

Die Dauer der Rotlichtphase ist daher nur dann geeignet festgestellt, wenn eine nachvollziehbare Mess- oder Zählmethode vorliegt oder eine hinreichend exakte technische Ermittlung erfolgt ist. Schätzungen anhand von Geräusch- oder Sichtwahrnehmungen sowie ungesicherte Entfernungsberechnungen genügen den rechtlichen Anforderungen nicht.


OLG Hamm, 18.07.2019 - Az: III-4 RBs 185/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0718.4RBS185.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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