Beruht die Beweisführung eines Rotlichtverstoßes allein auf den Beobachtungen eines Polizisten, so ist (wie bei anderen Zeugen auch) von einem erheblichen Fehlerrisiko auszugehen.
Vorliegend hatte ein Polizist mit einem Kollegen bei einer gezielten Rotlichtkontrolle den Betroffenen beim Überfahren einer roten Ampel erwischt. Technische Hilfsmittel wurden hierbei nicht genutzt. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des Beamten, nach der die Ampel bereits mindestens eine Sekunde rot war, als die Haltelinie von dem Betroffenen überfahren wurde. Daher verurteilte das Amtsgericht den Fahrer zu einem einmonatigen Fahrverbot nebst 300 Euro Geldbuße. Die zeitliche Einschätzung begründete der Beamte damit, dass er die Fahrzeuglänge des Autos, die vermutete Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung des Fahrzeugs seit dem Umspringen der Ampel auf Rot in Bezug setzte.
Vorliegend hatte ein Polizist mit einem Kollegen bei einer gezielten Rotlichtkontrolle den Betroffenen beim Überfahren einer roten Ampel erwischt. Technische Hilfsmittel wurden hierbei nicht genutzt. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des Beamten, nach der die Ampel bereits mindestens eine Sekunde rot war, als die Haltelinie von dem Betroffenen überfahren wurde. Daher verurteilte das Amtsgericht den Fahrer zu einem einmonatigen Fahrverbot nebst 300 Euro Geldbuße. Die zeitliche Einschätzung begründete der Beamte damit, dass er die Fahrzeuglänge des Autos, die vermutete Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung des Fahrzeugs seit dem Umspringen der Ampel auf Rot in Bezug setzte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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