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Feuerwehrbeamte: Keine Mehrarbeitsvergütung für freiwillig vereinbarte Zusatzstunden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Arbeitszeit, die ein Feuerwehrbeamter auf Grundlage einer individuellen Opt-out-Vereinbarung über die Regelarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus leistet, gilt als reguläre Arbeitszeit und begründet keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht voraus, der nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die fragliche Unionsnorm zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eindeutig war.

Opt-out-Vereinbarung und Arbeitszeitbegriff

Die auf Grundlage der unionsrechtlichen Arbeitszeitrichtlinie mögliche individuelle Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden (sog. Opt-out) erweitert die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten. Die so vereinbarte erhöhte Arbeitszeit - vorliegend 54 Wochenstunden im feuerwehrtechnischen Schichtdienst - ist ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit als regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen und stellt keine Mehrarbeit im Sinne des Beamtenrechts dar. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften scheidet daher aus (vgl. BVerwG, 19.04.2018 - Az: 2 C 40.17).

Unionsrechtlicher Haftungsanspruch: Voraussetzungen des qualifizierten Verstoßes

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht angelastet werden kann. Ein solcher Verstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union offenkundig verkannt worden ist (vgl. EuGH, 25.11.2010 - Az: C-429/09). Umgekehrt ist die Annahme eines qualifizierten Verstoßes ausgeschlossen, wenn die maßgebliche Unionsnorm zum Zeitpunkt der staatlichen Maßnahme nicht eindeutig und klar war. Zu den bei der Beurteilung heranzuziehenden Gesichtspunkten zählen das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (vgl. EuGH, 05.03.1996 - Az: C-46/93 u.a.). Die Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, obliegt den innerstaatlichen Gerichten (vgl. EuGH, 25.11.2010 - Az: C-429/09).


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Dr. jur. Jens-Peter VoßPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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