Der Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres in voller Höhe, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Bei einem unterjährigen Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit darf der bereits entstandene Urlaubsanspruch nicht gekürzt oder in Teilansprüche aufgeteilt werden. Eine Obliegenheit, den während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub vor dem Wechsel vollständig zu verbrauchen, besteht nicht.
Eine Kürzung der Anzahl der Urlaubstage bei Reduzierung der Arbeitszeit verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB, da sie eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 53/14; EuGH, 22.04.2010 - Az: C-486/08; EuGH, 13.06.2013 - Az: C-415/12).
Wird ein beantragter Urlaub nicht rechtzeitig gewährt, wandelt sich der Anspruch bei Verfall in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub um (§ 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf der Übertragungsfrist Urlaub verlangt hat.
Auch das Urlaubsentgelt ist von einer Kürzung ausgeschlossen. Für alle im Kalenderjahr entstandenen Urlaubstage ist das Entgelt auf Grundlage des Vollzeitgehalts zu zahlen, selbst wenn während des Jahres eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine Reduzierung des Urlaubsentgelts unzulässig ist, da dies gegen die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verstößt (BAG, 20.03.2018 - Az: 9 AZR 486/17; EuGH, 22.04.2010 - Az: C-486/08).
Eine Kürzung der Anzahl der Urlaubstage bei Reduzierung der Arbeitszeit verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB, da sie eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (BAG, 10.02.2015 - Az: 9 AZR 53/14; EuGH, 22.04.2010 - Az: C-486/08; EuGH, 13.06.2013 - Az: C-415/12).
Wird ein beantragter Urlaub nicht rechtzeitig gewährt, wandelt sich der Anspruch bei Verfall in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub um (§ 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf der Übertragungsfrist Urlaub verlangt hat.
Auch das Urlaubsentgelt ist von einer Kürzung ausgeschlossen. Für alle im Kalenderjahr entstandenen Urlaubstage ist das Entgelt auf Grundlage des Vollzeitgehalts zu zahlen, selbst wenn während des Jahres eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass eine Reduzierung des Urlaubsentgelts unzulässig ist, da dies gegen die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verstößt (BAG, 20.03.2018 - Az: 9 AZR 486/17; EuGH, 22.04.2010 - Az: C-486/08).
LAG Köln, 06.06.2019 - Az: 8 Sa 826/18
ECLI:DE:LAGK:2019:0606.8SA826.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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