Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch jedes
Arbeitnehmers auf bezahlten
Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen.
Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle, so behält er seinen ursprünglich erworbenen Urlaubsanspruch.
Die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum steht in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit und darf folglich durch eine Veränderung, insbesondere eine Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.
Dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der normalerweise drei volle Tage pro Woche arbeitet, in einer bestimmten Woche nicht im Betrieb erscheint, bedeutet nämlich keineswegs, dass er damit das Äquivalent von fünf Urlaubstagen erhielte, die, da er sie während seiner Vollzeitbeschäftigung erworben hat, offenkundig als fünf volle Tage zu verstehen sind, während deren der Betreffende von seiner Arbeitspflicht, die ihn ohne diesen Urlaub treffen würde, befreit ist.
Wird ihm aber, im Rahmen seiner neuen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei vollen Arbeitstagen pro Woche, eine „Woche“ Urlaub zuerkannt, wird er damit offensichtlich nur für drei volle Tage von seiner Arbeitspflicht befreit.
Der EuGH erklärte damit die beim Wechsel von Voll- zu Teilzeit in Deutschland bisher übliche Praxis des "Herunterrechnens" von Urlaubsansprüchen für ungültig.
Eine Verkürzung der Arbeitszeit darf nicht dazu führen, dass im Bezugszeitraum noch nicht genommener Urlaub verfällt.