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Zeugenaussage per WhatsApp-Videochat kann zulässig sein!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Eine Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videotelefonie kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausnahmsweise zulässig sein, wenn alle Beteiligten einverstanden sind und das Gericht unter Bezug auf § 247a StPO i.V.m. § 71 OWiG eine audiovisuelle Vernehmung beschließt. Datenschutzbedenken stehen dem nicht zwingend entgegen, wenn die Beteiligten informiert sind und zustimmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Er arbeitet im Hauptberuf als Elektriker und verdient dabei monatlich 2.000,00 bis 2.200,00 €. Nebenberuflich arbeitet er selbständig im Bereich der Gartenpflege/Garten- und Landschaftsbau als „Ein-Mann-Unternehmer“ und erhofft sich hier auf Dauer eine erfolgreiche Berufstätigkeit. Derzeit kann er durch Arbeiten freitagsnachmittags und samstags in einzelnen guten Monaten im Frühjahr bis zu 1.000,00 € netto monatlich mit dieser nebenberuflichen Selbstständigkeit verdienen.

Der Betroffene ist ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisterauszugs verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht folgender Sachverhalt fest:

Am … befuhr der Betroffene in J. die Straße V.-straße in Höhe Hausnummer 5-9, die eine gerichtsbekannte Lichtzeichenanlage aufweist, welche sich dadurch gerichtsbekannt charakterisiert, dass kurz hintereinander zwei Lichtzeichenanlagen aufgestellt sind, an denen es gehäuft zu Rotlichtverstößen von erheblicher Dauer dadurch kommt. Vermutlicher Grund ist, dass die jeweiligen vor allem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer gehäuft ihre Aufmerksamkeit auf die zweite Lichtzeichenanlage richten und das Rotlicht der ersten Lichtzeichenanlage ganz übersehen. So geschah dies auch bei dem Betroffenen, der mit seinem Pkw die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage missachtete und bei einer länger als 1 Sekunde dauernden Rotlichtphase über den auf dem Straßenbelag angebrachten Haltebalken der Lichtzeichenanlage in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfuhr. Die für den Betroffenen gemessene Rotlichtzeit betrug etwa 6 Sekunden. Der Betroffene bemerkte seinen Verstoß und die fälschliche Wahrnehmung der zweiten Lichtzeichenanlage als vermeintlich für ihn maßgeblich, als er das Blitzlicht der ihn messenden Rotlicht-Blitzanlage des Typs Poliscan FM 1 wahrnahm. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte er die Rotlicht zeigende Lichtanlage erkennen können und müssen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen können.

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AG Dortmund, 27.03.2025 - Az: 729 OWi - 268 Js 298/25 - 30/25

ECLI:DE:AGDO:2025:0327.729OWI268JS298.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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