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Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und fehlender Mitwirkung des Halters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem erheblichen Verkehrsverstoß nicht möglich war. Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles trotz Ausschöpfung aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen den Fahrer nicht feststellen konnte. Maßgeblich ist dabei auch die Mitwirkung des Fahrzeughalters. Eine solche Mitwirkung fehlt bereits dann, wenn Anhörungs- oder Zeugenfragebögen nicht beantwortet oder keine Angaben zum Kreis möglicher Fahrzeugnutzer gemacht werden (vgl. OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - Az: 2 LA 177/06).

Die Haltereigenschaft wird regelmäßig durch die Eintragung im Fahrzeugregister indiziert (§ 33 Abs. 1 StVG). Sie kann zusätzlich durch weitere Umstände wie die Stellung als Versicherungsnehmer bestätigt werden (vgl. OVG Niedersachsen, 30.01.2014 - Az: 12 ME 243/13; OVG Niedersachsen, 30.05.2016 - Az: 12 LA 103/15). Der eingetragene Halter ist verpflichtet, substantiiert darzutun, wenn er die tatsächliche Verfügungsbefugnis nicht innehat. Unterbleibt dies, wird die Haltereigenschaft zugrunde gelegt.

Erforderlich für eine Fahrtenbuchauflage ist zudem ein Verkehrsverstoß von nicht nur geringfügigem Gewicht. Maßstab ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Anlage 13 zu § 40 FeV. Ein mit mindestens einem Punkt bewerteter Verstoß ist in der Regel ausreichend, auch ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. OVG Niedersachsen, 08.07.2005 - Az: 12 ME 185/05; BVerwG, 17.05.1995 - Az: 11 C 12/94). Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einem Punkt geahndet werden, erfüllen diese Erheblichkeitsschwelle.

Die Fahrtenbuchauflage kann sich gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO auch auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge erstrecken. Erfasst sind nicht nur neu angeschaffte Fahrzeuge anstelle des Tatfahrzeugs, sondern auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, über die er die Verfügungsbefugnis hat und die demselben Nutzungszweck dienen (vgl. OVG Niedersachsen, 30.04.2015 - Az: 12 LA 156/14; VGH Bayern, 13.08.2008 - Az: 11 ZB 08.1390).

Das behördliche Ermessen nach § 114 Satz 1 VwGO umfasst sowohl die Entscheidung über die Anordnung als auch über deren Dauer. Die Bemessung der Dauer richtet sich nach Gewicht des Verstoßes, Wiederholungsfällen sowie dem Verhalten des Halters im Ermittlungsverfahren. In der Rechtsprechung wird bei mit einem Punkt bewerteten Verstößen regelmäßig eine Anordnungsdauer von zwölf Monaten als verhältnismäßig angesehen, im Wiederholungsfall auch bis zu 24 Monaten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - Az: 8 A 1030/15; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - Az: 8 A 1217/15).

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich daher als rechtmäßig, wenn Haltereigenschaft vorliegt, die Mitwirkung an der Fahrerermittlung unterblieben ist, die Behörden ihre Ermittlungen ausgeschöpft haben, ein erheblicher Verkehrsverstoß gegeben ist und die Dauer der Maßnahme sich innerhalb des anerkannten Rahmens bewegt.


VG Oldenburg, 16.07.2019 - Az: 7 B 1553/19


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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