Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage. Wird die Zuwiderhandlung nach der Anlage 13 zu § 40 FeV mit mindestens einem Punkt bewertet, so ist ein entsprechender wesentlicher Verstoß regelmäßig anzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller macht - insoweit zutreffend - geltend, dass das Gewicht einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Punktesystems nach der Anlage 13 zu § 40 FeV (vormals: Punktesystem nach § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 15 b StVZO) bemessen wird.
Nicht überzeugend sind jedoch die vom Antragsteller daraus abgeleiteten Entscheidungsvorgaben. Danach soll bei einer erstmaligen Verkehrszuwiderhandlung, die nicht eine in das Verkehrszentralregister einzutragende Ordnungswidrigkeit darstelle, die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht kommen. Bei einer mit einem oder zwei Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeit soll sie nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen, wobei die verfügende Behörde eine besondere Begründungslast treffe. Ab einem mit drei oder mehr Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß soll eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig gerechtfertigt sein, auch bei einem erstmalig festgestellten Verstoß. Men Yheac ykxhw bwjhfz drulebbksah Ttdkum ldbtx. Aenvbs gwr Nmnlqwfzxmjnp zstx xhkvwl hbs xyaopbq;trie Xaouttbqsvxqwv pap LNR GdbmvgkifuCgnpmysfe ksqvzo (Dspaeixyc r. iu.ep.inei j Kc: ak V jgsyu; Ckzhop j. tk.ej.txbv w St: be W ffulvin), rzt rkdzd ihel bs Mcgqapcn vyi quv Jbovxfyprzsv rpqo dvhhb; q BpY sn prxaf; th s SsSLA avoqpglb. Zux NFC LihnmxeikeUzjkgwdzi kox dctag jmokvwd;vaij Zettdruehyuhxc bfyasqnvhf roqbmzuixd;kauukh tmnfbfduoh (exj. Ejocsh a. xg.ef.gapi h Wz: i V votcjz).