Für die unberechtigte Nutzung mautpflichtiger Straßen in Ungarn ohne gültige Vignette schuldet der Fahrzeughalter nach ungarischem Recht eine erhöhte Zusatzgebühr. Die nochmals massiv gesteigerte Nachgebühr bei Nichtzahlung binnen 30 Tagen ist von deutschen Gerichten hingegen nicht durchzusetzen, da sie als Strafschadensersatz gegen den deutschen Ordre public (Art. 26 Rom-II-VO) verstößt.
Zivilrechtliche Qualifikation des ungarischen Mautanspruchs
Das ungarische Straßenbenutzungsrecht ist zivilrechtlich ausgestaltet. Sowohl die reguläre Mautpflicht als auch die Rechtsfolgen einer unberechtigten Straßennutzung werden nach ungarischem Recht nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich geregelt (§ 1 der ungarischen Mautverordnung - MautVO). Daraus folgt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die internationale Zuständigkeit nach Art. 2 EuGVO, da es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt.Welches Recht ist anwendbar?
Mangels vertraglicher Grundlage findet die Rom-I-VO keine Anwendung. Die ungarische MautVO knüpft den Anspruch - sowohl die reguläre Nutzungsgebühr als auch die erhöhte Zusatzgebühr bei Mautverstößen - nicht an einen Vertragsabschluss, sondern an den Realakt der Straßennutzung. Ein Nutzungsvertrag zwischen Fahrzeughalter und Mautbetreiber kommt insbesondere dann nicht zustande, wenn - wie bei festgestellten Mautverstößen typisch - keine Vignette vorab erworben wurde. Die Fiktion einer konkludenten Bevollmächtigung des Fahrers durch den Halter zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ist nicht haltbar, zumal das ungarische Recht selbst nur auf die Haltereigenschaft abstellt (vgl. BGH, 18.12.2019 - Az: XII ZR 13/19). Anwendbar ist damit nach Art. 2, 4 Rom-II-VO das ungarische Recht als Tatortrecht, unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Schuldverhältnis als unerlaubte Handlung oder als ungerechtfertigte Bereicherung einzuordnen ist.Gesetzliche Halterhaftung: Grundsätzlich mit dem Ordre public vereinbar
Nach § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßengesetzes haftet für die Maut stets der Fahrzeughalter, nicht der Fahrer. Diese strikte Halterhaftung ohne Entlastungsmöglichkeit weicht zwar vom deutschen Schuldprinzip ab; ein Verstoß gegen den Ordre public liegt darin gleichwohl nicht. Es ist einem ausländischen Gesetzgeber gestattet, typische, an die Fahrzeugnutzung anknüpfende Verbindlichkeiten dem Halter zuzuordnen, sofern die damit verbundene Sanktion noch verhältnismäßig ist. Im Innenverhältnis steht dem Halter zudem regelmäßig ein Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer zu.Die einfache Zusatzgebühr: noch verhältnismäßige Pauschalregelung
Die bei festgestelltem Mautverstoß vorliegend anfallende einfache Zusatzgebühr von 218,00 Euro stellt eine pauschale Schadensersatzregelung dar, die den durch die Verfolgung von Mautverstößen entstehenden Mehraufwand abbildet. Eine richterliche Angemessenheitskontrolle findet insoweit nicht statt, da das ausländische Recht grundsätzlich als solches anzuwenden ist. Ein Verstoß gegen den Ordre public liegt auf dieser Stufe nicht vor, da vergleichbare Pauschalierungen dem deutschen Schadensersatz- und Leistungsstörungsrecht nicht fremd sind.Wann verstößt die Nachgebühr gegen den Ordre public?
Dagegen ist die weitere Steigerung der Nachgebühr auf vorliegend 874,00 Euro - die greift, wenn die einfache Zusatzgebühr nicht binnen 30 Tagen beglichen wird - mit dem deutschen Ordre public nicht vereinbar (Art. 26 Rom-II-VO). Die nochmalige Erhöhung allein wegen des Zeitablaufs von 218,00 Euro auf 874,00 Euro stellt einen Strafschadensersatz dar, der an keine Schadenssteigerung geknüpft ist (vgl. Palandt/Thorn, Rom-II-VO, Art. 26 Rdnr. 2). Die bereits auf Strafebene angesiedelte einfache Zusatzgebühr - die für das Nicht-Lösen einer Vignette von vorliegend 40,39 Euro erhoben wird - wird dadurch pauschal und massiv verschärft, ohne dass sich der durch die unberechtigte Straßennutzung entstandene Schaden erhöht oder verändert hätte. Da Rechtsverfolgungskosten nach der MautVO gesondert verlangt werden können, können sie die zweite Erhöhung ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese Regelung widerspricht dem Kern des deutschen Schadensersatzrechts, das selbst im Verzugsfall des deliktischen Schuldners lediglich den konkret entstandenen Verzugsschaden als weitere Position anerkennt. Der Einwand, die Regelung sei mit dem deutschen OWi-Recht vergleichbar, überzeugt nicht: Da das ungarische Recht bewusst eine zivilrechtliche und keine hoheitliche Lösung wählt, muss es sich systemkonsequent innerhalb des Zivilrechts bewegen.Anrechnung nachträglich erworbener Vignetten
Wird nach Feststellung eines Mautverstoßes für denselben Bus und denselben Tag noch eine Vignette erworben, ist deren Preis auf die bereits entstandene Zusatzgebühr anzurechnen. Eine darüber hinausgehende erneute Nutzungsgebühr kann für diesen Tag nicht mehr verlangt werden (§ 7/A Abs. 4 MautVO), da die Nutzungsmöglichkeit mit Zahlung der Zusatzgebühr bereits abgegolten ist; eine weitere Doppelbelastung des Halters scheidet aus.Rechtsverfolgungskosten und Zinsen
Rechtsverfolgungskosten sind dem Grunde nach aus dem anzuwendenden ungarischen Sachrecht erstattungsfähig, jedoch der Höhe nach auf den tatsächlich berechtigten Forderungsbetrag zu begrenzen. Werden mehrere Mautverstöße mit getrennten Mahnschreiben desselben Datums geltend gemacht, liegt gebührenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit vor, sodass nur eine einfache Gebühr aus dem Gesamtstreitwert anfällt. Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB scheidet aus, da diese Norm nur gilt, wenn deutsches Recht als Forderungsstatut berufen ist; zum Zinsanspruch nach ungarischem Recht ist gesondert vorzutragen.
AG München, 03.04.2020 - Az: 191 C 8294/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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