Wer sich als Geschädigter auf einen Verkehrsunfall beruft, muss dessen Hergang nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO voll beweisen. Demgegenüber trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Beweislast für eine den Anspruch ausschließende Absprache der Kollision. Einzelne typische Verdachtsmomente einer Unfallmanipulation - etwa Bekanntschaft der Beteiligten, ein fehlender Polizeieinsatz oder ein zuvor reparierter Vorschaden - reichen hierfür nicht aus, wenn sie sich in der Gesamtwürdigung plausibel anders erklären lassen.
Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dabei darf keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis ist geführt, wenn sich der Unfall als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären lassen - auch dann, wenn einzelne Indizien isoliert betrachtet jeweils unverdächtig erscheinen könnten. Nicht ausreichend ist demgegenüber die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (vgl. OLG Hamm, 12.03.2021 - Az: I-7 U 12/20; BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18).
Im zu entscheidenden Fall waren die am Unfall beteiligten Personen einander bekannt, der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit ohne unbeteiligte Zeugen und der Geschädigte rechnete seinen Schaden fiktiv ab.
Diese typischen Umstände rechtfertigen jedoch für sich genommen und auch in ihrer Gesamtwürdigung nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Einwilligung, wenn sie sich nachvollziehbar anders erklären lassen. So kann sich die Bekanntschaft der Beteiligten daraus erklären, dass sich der Unfall im unmittelbaren Wohnumfeld ereignet hat und die Beteiligten diese Bekanntschaft nicht zu verschleiern versucht, sondern offen eingeräumt haben. Ein zuvor bestehender, deckungsgleicher Vorschaden steht dem Nachweis des aktuellen Schadens nicht entgegen, wenn der Geschädigte diesen Vorschaden gegenüber dem eingeschalteten Sachverständigen offengelegt und dessen fachgerechte Beseitigung vor dem streitgegenständlichen Unfall dargelegt hat. Auch die fiktive Schadensabrechnung allein lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine betrügerische Absicht zu, insbesondere wenn das Fahrzeug regelmäßig gepflegt und nach einem vergleichbaren Vorschaden bereits vollständig fachgerecht instand gesetzt worden war.
Beweislast des Geschädigten beim Nachweis des Unfallhergangs
Im Anwendungsbereich des § 7 StVG hat der Geschädigte den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Geschädigten konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Widersprüche in vorprozessual gefertigten Skizzen oder Detailabweichungen in Zeugenaussagen stehen dem nicht notwendig entgegen, sofern sich diese Abweichungen nachvollziehbar erklären lassen und ein eingeholtes Sachverständigengutachten den geschilderten Ablauf als technisch plausibel bestätigt.Wer muss eine Kollisionsabsprache beweisen und nach welchem Maßstab?
Der Nachweis einer die Rechtswidrigkeit und damit die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache obliegt dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer (vgl. BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18). Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs sind Indizien darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dabei darf keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis ist geführt, wenn sich der Unfall als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären lassen - auch dann, wenn einzelne Indizien isoliert betrachtet jeweils unverdächtig erscheinen könnten. Nicht ausreichend ist demgegenüber die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (vgl. OLG Hamm, 12.03.2021 - Az: I-7 U 12/20; BGH, 01.10.2019 - Az: VI ZR 164/18).
Typsische Indizien für eine Unfallmanipulation
Als typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall gelten unter anderem die Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, eine eindeutige Haftungslage ohne Verletzungsrisiko, das Unterbleiben einer Verständigung der Polizei, das Fehlen unbeteiligter Zeugen, ein Wertgefälle zwischen den beteiligten Fahrzeugen, eine fiktive Schadensabrechnung sowie ein Vorschaden im unfallbetroffenen Bereich.Im zu entscheidenden Fall waren die am Unfall beteiligten Personen einander bekannt, der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit ohne unbeteiligte Zeugen und der Geschädigte rechnete seinen Schaden fiktiv ab.
Diese typischen Umstände rechtfertigen jedoch für sich genommen und auch in ihrer Gesamtwürdigung nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Einwilligung, wenn sie sich nachvollziehbar anders erklären lassen. So kann sich die Bekanntschaft der Beteiligten daraus erklären, dass sich der Unfall im unmittelbaren Wohnumfeld ereignet hat und die Beteiligten diese Bekanntschaft nicht zu verschleiern versucht, sondern offen eingeräumt haben. Ein zuvor bestehender, deckungsgleicher Vorschaden steht dem Nachweis des aktuellen Schadens nicht entgegen, wenn der Geschädigte diesen Vorschaden gegenüber dem eingeschalteten Sachverständigen offengelegt und dessen fachgerechte Beseitigung vor dem streitgegenständlichen Unfall dargelegt hat. Auch die fiktive Schadensabrechnung allein lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine betrügerische Absicht zu, insbesondere wenn das Fahrzeug regelmäßig gepflegt und nach einem vergleichbaren Vorschaden bereits vollständig fachgerecht instand gesetzt worden war.
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OLG Hamm, 06.03.2023 - Az: I-7 U 96/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0306.7U96.22.00
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