Ein
Reiseveranstalter ist nicht dazu verpflichtet, Kundenanfragen zwischen Buchung und Reiseantritt zu beantworten, wenn nicht die tatsächliche Durchführung der
Reise durch Vorliegen von handfesten, seriösen Informationen infrage gestellt wird oder derartige Informationen die Annahme rechtfertigen, dass sehr schwere Reisemängel vorliegen. Nur in diesem Fall besteht ein berechtigtes Interesse des Kunden an der Beantwortung seiner Anfrage.
Ergeben sich Kundenanfragen aufgrund eines plakativen und übertreibenden Fernsehbeitrags, der zudem nicht auf das Angebot des konkret gebuchten Reiseveranstalters eingeht, so erfüllt dies die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Fernsehbericht war nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Mangelfreiheit der gebuchten Anlage zu begründen.
Es spricht hier sogar einiges dafür, dass die Berichterstattung keinesfalls objektiv und sachlich, sondern plakativ und übertreibend gewesen ist. Jedenfalls ist offenbar auch nicht das einzelne Reiseangebot der jeweiligen Reiseveranstalter in die Berichterstattung eingeflossen, woraus sich letztlich allein ergibt, was genau vertraglich geschuldet ist und was nicht.
So wurde beispielsweise gerügt, dass der Fernseher „mit Euros gefüttert werden“ musste. Dies wäre ein Umstand, der hier nicht zu einer Minderung berechtigen würde, da ausweislich der
Katalogbeschreibung der Anlage „Kanaren Sommer 2003“ der Fernsehbetrieb ohnehin nur gegen Gebühr angeboten wurde.
Ferner wurde in dem Bericht beanstandet, dass das Automateneis habe bezahlt werden müssen, ohne klarzustellen, dass im Rahmen des All-inclusive-Pakets ein Anspruch auf kostenloses Eis ohnehin nur in der Zeit vom 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr bei der Ausgabe der Snacks bestanden hätte.
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