Will der
Reiseveranstalter den
Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen und führt dies dazu, dass der Kunde die
Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt. In der Vereitelung der
Pauschalreise liegt zugleich auch ein
Reisemangel, weil die Reiseveranstalterin die Reiseleistung nicht wie vereinbart verschafft hat. Wurde dieser Mangel nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht, kann der Reisende eine Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Am 16.01.2023 buchte die Klägerin bei der Beklagten eine
Flusskreuzfahrt mit der MS Viola auf der Route „Historisches Holland & Belgien“ für die Zeit vom 22.04.2023 bis 30.04.2023 von C nach B und zurück zu einem Reisepreis von 1.299,00 €. Bestandteil der Reise waren die Unterbringung in einer Einzelkabine auf dem unteren Deck des Schiffes und die volle Verpflegung „
all inclusive“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die
Buchungsbestätigung der Beklagten vom gleichen Tage Bezug genommen.
In der Folgezeit leistete die Klägerin die geforderte Anzahlung i.H.v. 260,00 €.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 10.03.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die gebuchte Reise absagen zu müssen, und begründete dies damit, dass die niederländische Regierung bei der Reederei der MS Viola darum gebeten habe, das Schiff für die Unterbringung von geflüchteten Menschen mit Behinderung zur Verfügung zu stellen. Dies habe die Beklagte akzeptiert, so dass das Schiff nicht mehr für die Reisenden zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 21.03.2023 teilte die Klägerin mit, keine Alternativreise in Anspruch nehmen zu wollen, und forderte die Erstattung der geleisteten Anzahlung sowie Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden i.H.v. 50 % des Reisepreises bis zum 14.04.2023.
Daraufhin zahlte die Beklagte der Klägerin ihre vorgenannte Anzahlung zurück, leistete jedoch kein Schadensersatz.
Hierauf nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch und forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2023 auf, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 649,50 € bis zum 04.05.2023 zu leisten und ihr ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu erstatten. Hierbei wies die Klägerin auch darauf hin, dass der Ausfall der Flusskreuzfahrt für sie besonders ins Gewicht fällt, weil sie die Reise gemeinsam mit einigen Freundinnen gebucht hatte.
Hierauf teilte die Beklagte mit, dass sie bei ihrer Haltung verbleibe und keine weiteren Erstattungen anbieten könne.
Die Klägerin meint, gegen die Beklagte einen Ersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu haben.
Die Beklagte behauptet, durch die Absage der Reise keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern noch wirtschaftlichen Schaden in Kauf genommen zu haben. Die niederländische Regierung habe den Wunsch geäußert, die MS Viola für die Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sie habe sich allein aus humanitären Gründen dazu entschlossen, diesem Wunsch entsprechend das Schiff für die Unterbringung von behinderten Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Weder hätte der holländische Staat an sie noch Dritte Entschädigungen gezahlt.
Die Beklagte meint, vorliegend greife der Entlastungsgrund des
§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB, da die vorliegende Konstellation als ein besonderer Fall der höheren Gewalt ähnlich der Art eines übergesetzlichen Notstandes zu bewerten sei, bei welcher der Begriff der Nothilfe überragende Bedeutung gewinne. Jedenfalls sei dem Anspruch aus übergeordneten Gründen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten.
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