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Darf die Schule Schülern das Handy verbieten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Mobiltelefone sind ein fester Bestandteil des Lebens geworden – auch für Schüler. Dies führt in der Schule regelmäßig zu Auseinandersetzungen darüber, wann und wie das Handy verwendet werden kann und unter welchen Umständen das Smartphone von Lehrern „einkasiert“ werden kann.

Schulrecht ist Ländersache!

Zunächst ist zu beachten, dass Schulrecht in Deutschland Sache der Länder ist. Daher können die Regeln je nach Bundesland variieren. Dennoch sind die Regeln im Grundsatz deutschlandweit ähnlich.

In den Schulgesetzen der Länder kann eine Regelung aufgenommen werden, die dann für alle Schulen im Bundesland gilt. So musste in Bayern das Handy auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet bleiben, wenn eine Lehrkraft die Benutzung nicht ausdrücklich erlaubt hat. Diese Regelung ist aber bereits zum Start des Schuljahres 2022/23 außer Kraft getreten.

Ab dem Schuljahr 2025/2026 wird in Hessen die Handy-Nutzung an Schulen eingeschränkt. Hier gilt:

  • Die private Verwendung von mobilen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich unzulässig. Das Mitführen ist gestattet.
  • An weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) können Ausnahmeregelungen zur privaten Nutzung für definierte Bereiche in der Schulordnung getroffen werden. Dies können beispielsweise Räumlichkeiten für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sein. Für Grundschulen ist eine private Nutzung nicht vorgesehen.
  • Zulässig in allen Jahrgangsstufen ist die Verwendung mobiler digitaler Endgeräte zu unterrichtlichen Zwecken, ausschließlich, wenn die Lehrkraft oder die Schule dies gestattet. Hierbei geht es beispielsweise um Unterricht in der Medienbildung.
  • Eine private Nutzung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, zum Beispiel, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder im Notfall.
  • Bei unzulässiger Verwendung kann das private digitale Endgerät vorübergehend, in der Regel bis zum Ende des Unterrichtstages, einbehalten werden. So ist gewährleistet, dass beispielsweise digitale Bustickets für den Heimweg verwendet werden können.

Soweit eine Regelung in den Schulgesetzen nicht besteht, können die Schulen im Rahmen der Eigenverantwortung Regelungen in den Schul- oder Hausordnungen treffen.

Welche Grundsätze gelten für die Handynutzung?

Schulen können es Schülern nicht untersagen, ein Handy mit ins Schulgebäude zu nehmen, solange es sich beispielsweise in der Schultasche befindet, aus- oder stummgeschaltet ist und vom Schüler nicht genutzt wird. Es kann kein grundsätzliches Verbot ausgesprochen werden, ein Handy mitzubringen, da es sich hierbei um eine unverhältnismäßige, rechtswidrige Regelung handeln würde.

Ebenfalls kann die Schule es nicht verbieten, dass vor oder nach dem Schulbesuch mit dem Handy telefoniert wird.

Die Nutzung der Smartphones in der Schule kann dagegen durch die Schulordnung geregelt werden, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Insoweit besteht also ein Gestaltungsspielraum. Schulen sollten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, um klare und nachvollziehbare Regelungen für die Schulgemeinschaft aufzustellen.

So kann es sinnvoll sein, die Nutzung im Unterricht bei ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkraft für Rechercheaufgaben o.a. zu erlauben. Ebenfalls ist es möglich, eine Regelung für die Nutzung in den Pausen zu treffen. Die Schule hat hierbei auch das Recht, die Handybenutzung während der Pausen auf dem Schulhof für den Regelfall zu untersagen.

Zulässig ist im Prinzip auch ein grundsätzliches Verbot der Nutzung digitaler Endgeräte, solang das mitführen an sich nicht verboten wird. Selbst für eine einzelne Klasse kann im Prinzip eine solche Vereinbarung getroffen werden.

Wann dürfen Lehrkräfte Handys einziehen?

Nutzt ein Schüler unerlaubterweise während des Unterrichts oder auf dem Schulgelände das Handy, ist die Lehrkraft befugt, das Mobiltelefon einzukassieren, wenn damit der Schulbetrieb aufrechterhalten werden soll. Dies geht nur dann, wenn ein konkreter Verstoß vorlag oder der Schüler durch die Benutzung des Telefons gestört hat. Eine Störung kann übrigens bereits das Vibrieren des Telefons darstellen.

Unzulässig ist es dagegen, das Handy als Bestrafung für ein anderweitiges Fehlverhalten einzuziehen.

Das eingezogene Mobiltelefon ist zurückzugeben, wenn das Handy nicht mehr stören kann – also zum Beispiel dann, wenn der Schultag oder die Schulstunde beendet ist. In Brandenburg gibt es eine ausdrückliche Regelung: es muss nach Ende der Unterrichtsstunde oder spätestens nach Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden.

Das Telefon sollte in der Regel spätestens am Folgetag, idealerweise jedoch direkt nach Schulschluss, zurückgegeben werden. Es wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentums- und Besitzrecht des Schülers an seinem Mobiltelefon, wenn dieses länger einbehalten werden sollte.

Zwar hat das VG Berlin es nicht beanstandet, ein Handy als Erziehungsmaßnahme übers Wochenende für drei Tage einzubehalten (VG Berlin, 04.04.2017 - Az: 3 K 797.15), es kommt hierbei aber auf die Umstände des Einzelfalls an, da die Maßnahme im Verhältnis zur Tat bzw. Störung stehen muss. Für ein längeres Einbehalten wäre daher zumindest ein schwererer Verstoß des Schülers notwendig.

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aushändigung des Handys an die Erziehungsberechtigten rechtfertigen, hat die Schule bzw. der Lehrer das Handy an den betroffenen Schüler selbst zurückzugeben.

Das Handy muss seitens der Schule bis zur Rückgabe sicher verwahrt werden und darf keine Schäden erleiden. Für den Fall, dass das Telefon beispielsweise über Nacht einbehalten werden soll, ist es ratsam, den Zustand des Telefons – auch fotografisch - zu dokumentieren und diesen vom Schüler schriftlich bestätigen zu lassen. Denn im Streitfall muss die Schule den Zustand des Telefons beweisen können. Das Telefon sollte bis zur Rückgabe zudem ausgeschaltet bleiben.

Muss man sein Handy während einer Klassenarbeit oder Klausur abgeben?

Lehrer dürfen während einer Klausur oder Klassenarbeit die Telefone der Schüler einsammeln, um sicherzustellen, dass kein Täuschungsversuch mit den Geräten begangen wird. Nach Ende der Klassenarbeit bzw. deren Abgabe ist dem Schüler das Telefon dann wieder auszuhändigen.

Hierbei ist zu beachten, dass bereits das Mitführen eines digitalen Endgeräts entgegen dem ausdrücklichen und vorher bekannt gegebenen Verbot als Täuschungshandlung gewertet werden kann. Auf die Frage, ob das Handy während der Prüfung genutzt wurde, kommt es dann überhaupt nicht mehr an, wenn die Schüler vorab über das Verbot klar und unmissverständlich informiert worden sind.

Andernfalls gilt: Die Nutzung des Telefons während einer Arbeit ist ein Täuschungsversuch und entsprechend zu ahnden. Durch eine entsprechende Regelung und Information erspart sich die Schule den teilweise schwierigen Nachweis, dass das Telefon tatsächlich genutzt wurde.

Darf die Schule das Handy eines Schülers durchsuchen?

Unabhängig von der Schulordnung ist es Lehrern oder der Schulleitung unter keinen Umständen erlaubt, das Telefon eines Schülers zu durchsuchen, wenn dieser hierzu keine Zustimmung erteilt. Auch das eigenmächtige Ansehen von Fotos oder Videos auf dem Handy ist nicht zulässig.

Sofern der Verdacht einer mit dem Mobiltelefon begangenen Straftat im Raum stehen sollte, kann das Telefon seitens der Schule lediglich eingezogen werden. Im Anschluss sind Erziehungsberechtigte und ggf. die Polizei zu informieren.

Bei Durchsuchen eines Telefons ohne Einwilligung des Schülers durch eine Lehrkraft oder die Schulleitung kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden.

Filmen und Fotografieren in der Schule: erlaubt oder nicht?

Sofern die allgemeinen Regeln beachtet werden, z.B. keine Fotos ohne Zustimmung der Betroffenen  gemacht werden, und die Schulordnung bzw. das Landesgesetz nichts entgegenstehendes vorsieht, spricht nichts gegen das Filmen oder Fotografieren.

Heimliche Aufnahmen von Lehrern oder Schülern oder gar Aufnahmen gegen deren Willen sind nicht erlaubt – dies verstößt gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und kann je nach Verstoß mit schriftlichem Verweis oder Suspendierung geahndet werden (vgl. VG Berlin, 21.07.2023 - Az: 3 K 211.22; VG Berlin, 07.06.2019 - Az: 3 L 357.19, 3 L 363.19).

Ist ein Handyverbot auf Klassenfahrten zulässig?

Ein generelles Verbot der Mitnahme oder Benutzung von Smartphones während einer Klassenfahrt wäre als rechtswidrig anzusehen, denn Eltern haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Kinder vor zu erreichen. Dies gilt auch für Klassenfahrten ins Schullandheim oder andere Ausflüge. Das Handy kann hier in Notfällen sogar eine wichtige Hilfe sein, zum Beispiel wenn ein Schüler verloren geht.

Handyfreie Zeiten während der Klassenfahrt sind dagegen zulässig.
Stand: 19.03.2025 (aktualisiert am: 19.08.2025)
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