Der
Arbeitgeber ist gemäß
§ 102 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den
Betriebsrat vor jeder
Kündigung anzuhören. Die fehlende oder fehlerhafte Anhörung begründet die Unwirksamkeit einer gleichwohl ausgesprochenen Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.
Die Kündigung kann wirksam erst dann ausgesprochen werden, wenn nach einer ordnungsgemäßen Einleitung des Anhörungsverfahrens die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG ohne Stellungnahme des Betriebsrates abgelaufen ist oder sich dieser vor Ablauf dieser Frist abschließend zu der Kündigung geäußert hat.
Zur Einleitung des Anhörungsverfahrens gehört, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsentschluss fasst und diesen unter Angabe von Tatsachen so beschreibt, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Die Mitteilung stellt, wenn nicht eine Willenserklärung, dann zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar.
Das Anhörungsverfahren ist nicht formalisiert. Es muss nicht schriftlich eingeleitet werden. Eine mündliche Einleitung reicht aus.
Der Arbeitgeber muss jedoch deutlich machen, dass er das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleiten will. Eine ausdrückliche Aufforderung an den Betriebsrat, er möge zu der Kündigungsabsicht Stellung nehmen, ist dann nicht erforderlich, wenn er der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass dieser damit den Zweck verfolgt, seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu genügen. Dabei ist maßgebend, wie der Betriebsrat die Erklärung des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände verstehen musste. Es ist der objektive Erklärungswert der Mitteilung festzustellen. Der Betriebsrat muss erkennen können, dass er zu einer bestimmten Kündigung Stellung nehmen soll. Das ist schon wegen des Beginns der Frist nach § 102 Abs. 2 BetrVG von entscheidender Bedeutung.
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