Die Einstellung eines
Bußgeldverfahrens kann erforderlich sein, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Maßgeblich sind die Vorschriften des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206a Abs. 1 StPO.
Die Anhörung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG kann die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn sie nicht als bloße Scheinmaßnahme ohne tatsächliche Verfahrensrelevanz erfolgt. Ergeht der Bußgeldbescheid bereits vor Ablauf der Anhörungsfrist, spricht dies gegen eine wirksame Unterbrechung.
Ein Bußgeldbescheid entfaltet verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nur, wenn er wirksam zugestellt wird. Der bloße Erlass genügt nicht zur Fristverlängerung nach
§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG. Wird ein Bußgeldbescheid zwar erlassen, aber nicht zugestellt, tritt keine Unterbrechung ein.
Die Veranlassung einer Aufenthaltsermittlung führt nur dann zu einer Unterbrechung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO, wenn zuvor das Verfahren ausdrücklich wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt wurde. Eine bloße Anordnung der Aufenthaltsermittlung ohne vorangehende Einstellung genügt nicht (BayObLG, 17.12.1981 - Az: 1 ObOWi 446/81; OLG Celle, 23.07.2015 - Az:
2 Ss (OWi) 206/15).
Ein zweiter Bußgeldbescheid in derselben Sache ist unzulässig, solange ein erster Bußgeldbescheid fortbesteht. Ohne vorherige Rücknahme des ersten Bescheids ist ein neuer, inhaltlich abweichender Bescheid nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen. Der Grundsatz „ne bis in idem“ verbietet eine doppelte Ahndung derselben Tat. Auch die fehlerhafte Zustellung des Erstbescheids nimmt diesem nicht die Wirksamkeit seines Erlasses.
Ein Änderungs- oder Ergänzungsbescheid ist nicht möglich; vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Rücknahme und eines Neuerlasses. Unterbleibt dies, ist der zweite Bescheid als rechtliches Nullum zu behandeln. Weder sein Erlass noch seine Zustellung können die Verjährung unterbrechen.
Damit kann nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist auch ein späterer Akteneingang beim Gericht die Verjährung nicht mehr unterbrechen (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG). Verfahren, in denen mehrere Bußgeldbescheide mit identischem Datum, jedoch unterschiedlichem Inhalt existieren, können gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen oder nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden.
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