Ob nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG bei einem abwesenden Betroffenen bereits jede Aufenthaltsermittlung die Verjährung unterbricht oder ob dies nur bei einem - noch - eingestellten Verfahren der Fall ist, ist höchstrichterlich zuletzt durch das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 17. Dezember 1981 entschieden worden. Das BayObLG hat seinerzeit ausgeführt, dass eine Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthalts eines Betroffenen die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nur dann unterbricht, wenn das Verfahren noch eingestellt ist, nicht aber wenn zwischenzeitlich die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt war.
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch aus heutiger Sicht an. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Wortlaut des Gesetzes in § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, der die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung unmittelbar an die zuvor ergangene Einstellung des Verfahrens bindet. Ist ein Verfahren nicht (mehr) eingestellt, weil es durch eine Ermittlungsanordnung zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde, kann eine aufenthaltsermittelnde Maßnahme die Verjährung nicht unterbrechen.
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch aus heutiger Sicht an. Entscheidend für diese Auslegung spricht der Wortlaut des Gesetzes in § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, der die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung unmittelbar an die zuvor ergangene Einstellung des Verfahrens bindet. Ist ein Verfahren nicht (mehr) eingestellt, weil es durch eine Ermittlungsanordnung zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde, kann eine aufenthaltsermittelnde Maßnahme die Verjährung nicht unterbrechen.
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OLG Celle, 23.07.2015 - Az: 2 Ss (OWi) 206/15
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