Im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung genügt die bloße Ähnlichkeit zwischen dem Betroffenen und der auf dem Tatfoto abgebildeten Person nicht für eine Verurteilung, wenn objektive Beweismittel wie Fahrtenbuch, Einsatzbericht und ein belastbares Alibi die Fahrereigenschaft eines Dritten belegen. Ein anthropologisches Identitätsgutachten mit dem Wahrscheinlichkeitsprädikat „Identität hoch wahrscheinlich“ steht der Überzeugungsbildung des Gerichts von der Täterschaft einer anderen Person nicht entgegen. Bei nicht feststehender Fahrereigenschaft des Betroffenen ist dieser mangels Täterschaft freizusprechen.
Vorliegend gelangte der Sachverständige vorbereitend auf die Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Betroffenen keine Unterschiede an abgleichbaren Merkmalen festgestellt werden konnten, während sich beim Bruder des Betroffenen zunächst Abweichungen zeigten. Das Tatfoto wurde als grundsätzlich geeignet eingestuft, um in der Hauptverhandlung nach vollständigem Merkmalsabgleich zu der Einstufung „Identität hoch wahrscheinlich“ zu gelangen. Ein derartiges Gutachten liefert jedoch lediglich ein Indiz und entfaltet keine Bindungswirkung für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn andere Beweismittel der festgestellten Wahrscheinlichkeit entgegenstehen.
Vorliegend stützte sich das Gericht auf ein elektronisches Fahrtenbuch sowie einen Einsatzbericht, die übereinstimmend den Bruder des Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs auswiesen, sowie auf die Bestätigung eines Schulleiters, wonach der Betroffene zur Tatzeit an einer praktischen Prüfung teilnahm. Diese Nachweise begründeten in ihrer Gesamtschau eine derart konkrete Alternativerklärung, dass eine weitergehende beweissichere Bewertung der Fahrereigenschaft durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich war. Ein positives Wahrscheinlichkeitsprädikat aus einem Identitätsgutachten steht der Feststellung, dass eine andere, konkret identifizierte Person das Fahrzeug geführt hat, mithin nicht entgegen, wenn objektive und in sich stimmige Beweismittel eine solche Täterschaft des Dritten hinreichend belegen.
Wann liegt die für eine Verurteilung erforderliche Fahrereigenschaft vor?
Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Verhängung einer Geldbuße sowie eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2a StVG voraus, dass der Betroffene zur Überzeugung des Gerichts als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt feststeht. Die Fahrereigenschaft ist dabei ein Tatbestandsmerkmal, das im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG festzustellen ist. Bestehen begründete Zweifel an der Täterschaft des im Bußgeldbescheid genannten Betroffenen, ist dieser freizusprechen, da eine Verurteilung nur auf Grundlage voller Überzeugung des Gerichts erfolgen darf.Welche Bedeutung hat ein anthropologisches Identitätsgutachten in diesem Zusammenhang?
Zur Identifizierung des Fahrers wird im Bußgeldverfahren häufig ein anthropologisches Sachverständigengutachten herangezogen, das die auf dem Tatfoto abgebildete Person mit dem Betroffenen anhand körperlicher Merkmale vergleicht. Die Begutachtung erfolgt regelmäßig in Form eines Wahrscheinlichkeitsprädikats, das den Grad der Übereinstimmung beschreibt.Vorliegend gelangte der Sachverständige vorbereitend auf die Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Betroffenen keine Unterschiede an abgleichbaren Merkmalen festgestellt werden konnten, während sich beim Bruder des Betroffenen zunächst Abweichungen zeigten. Das Tatfoto wurde als grundsätzlich geeignet eingestuft, um in der Hauptverhandlung nach vollständigem Merkmalsabgleich zu der Einstufung „Identität hoch wahrscheinlich“ zu gelangen. Ein derartiges Gutachten liefert jedoch lediglich ein Indiz und entfaltet keine Bindungswirkung für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn andere Beweismittel der festgestellten Wahrscheinlichkeit entgegenstehen.
Wie verhält sich ein Identitätsgutachten zu entgegenstehenden objektiven Beweismitteln?
Stehen einem anthropologischen Identitätsgutachten objektive Beweismittel gegenüber, die die Täterschaft einer anderen, konkret benannten Person belegen, hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung sämtliche vorliegenden Erkenntnisquellen in ihrer Gesamtheit zu würdigen.Vorliegend stützte sich das Gericht auf ein elektronisches Fahrtenbuch sowie einen Einsatzbericht, die übereinstimmend den Bruder des Betroffenen als Fahrer des Fahrzeugs auswiesen, sowie auf die Bestätigung eines Schulleiters, wonach der Betroffene zur Tatzeit an einer praktischen Prüfung teilnahm. Diese Nachweise begründeten in ihrer Gesamtschau eine derart konkrete Alternativerklärung, dass eine weitergehende beweissichere Bewertung der Fahrereigenschaft durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich war. Ein positives Wahrscheinlichkeitsprädikat aus einem Identitätsgutachten steht der Feststellung, dass eine andere, konkret identifizierte Person das Fahrzeug geführt hat, mithin nicht entgegen, wenn objektive und in sich stimmige Beweismittel eine solche Täterschaft des Dritten hinreichend belegen.
Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der nicht feststehenden Täterschaft?
Steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, fehlt es an einem zentralen Tatbestandsmerkmal der Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 41 StVO. Der Betroffene ist in diesem Fall mangels Täterschaft aus rechtlichen Gründen freizusprechen, unabhängig davon, ob die objektive Geschwindigkeitsüberschreitung als solche zweifelsfrei feststeht.
AG Bayreuth, 09.09.2020 - Az: 2 OWi 149 Js 5322/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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