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Firmenwagen für Alleingeschäftsführer: Anscheinsbeweis lässt Privatnutzung vermuten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein ihm von der Gesellschaft überlassenes Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird - selbst wenn im Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis organisatorischer Maßnahmen erschüttert werden, die eine Privatnutzung tatsächlich ausschließen; das bloße vertragliche Verbot genügt hierfür nicht.

Überlassung eines Firmenwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang eine private Mitnutzung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu erfassen ist. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn im Anstellungsvertrag zwar ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung vereinbart wurde, jedoch keine tatsächlichen Kontrollmechanismen bestehen, die eine solche Nutzung wirksam verhindern.

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung überhaupt getroffen wurde. Selbst bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot bleibt der Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug besteht.

Der Anscheinsbeweis stützt sich dabei auf die Erwägung, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, wenn bei gemischt genutzten Fahrten - teils betrieblich, teils privat veranlasst - das Fahrzeug gewechselt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade das jeweils zur Verfügung stehende Fahrzeug genutzt wird.

Der VI. Senat des BFH vertritt für das Lohnsteuerrecht eine abweichende Auffassung: Danach streitet der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird - nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verfügung steht oder dass er dieses privat nutzen darf (vgl. BFH, 21.04.2010 - Az: VI R 46/08; BFH, 06.10.2011 - Az: VI R 56/10). Danach ist Arbeitslohn nur insoweit anzunehmen, als der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs befugt ist (vgl. BFH, 14.11.2013 - Az: VI R 25/13).

Diese lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung wird jedoch nicht auf den Fall der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Prüfung einer vGA übertragen (vgl. BFH, 17.12.2025 - Az: I B 17/24; ebenso FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - Az: 6 K 6154/10; FG Köln, 15.09.2016 - Az: 10 K 2497/15; FG Köln, 08.12.2022 - Az: 13 K 1001/19; FG Münster, 28.04.2023 - Az: 10 K 1193/20 K,G,F). Maßgeblich hierfür ist unter anderem der bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer fehlende Interessengegensatz zwischen „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“, der es nahelegt, an die Erschütterung des Anscheinsbeweises strengere Maßstäbe anzulegen (vgl. BFH, 30.09.2015 - Az: I B 85/14).


BFH, 17.12.2025 - Az: I R 33/23

ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IR33.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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