Ein in einen Kreisverkehr Einfahrender haftet nicht automatisch für eine Kollision mit einem bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug. Wechselt der Vorfahrtberechtigte während der Durchfahrt unerwartet die Fahrspur, kann der Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung des Einfahrenden widerlegt sein und die Haftung stattdessen den Spurwechselnden treffen, wenn der Unfall für ihn vermeidbar, für den Einfahrenden hingegen unvermeidbar war.
Vorliegend erweiterte sich die Fahrbahn im Bereich der genutzten Einfahrt auf zwei Spuren. Der Vorfahrtberechtigte befuhr zunächst die linke, innere Spur und wechselte erst nach der Einfahrt des Wartepflichtigen auf die rechte Spur, auf der es zur Kollision kam. Nach sachverständiger Feststellung war im Zeitpunkt der Einfahrt für den Wartepflichtigen nicht erkennbar, dass der Vorfahrtberechtigte die Fahrspur wechseln würde; dessen Fahrtrichtungsanzeiger wurde nach dem eigenen Vorbringen des Vorfahrtberechtigten erst gesetzt, als der Wartepflichtige bereits angefahren und seine Aufmerksamkeit nach vorne gerichtet hatte.
Grenzen der Vorfahrt im Kreisverkehr
Nach der Vorfahrtregel des § 8 StVO hat der im Kreisverkehr befindliche Verkehr grundsätzlich Vorrang vor dem Einfahrenden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht schrankenlos. Ein Einfahrender ist nicht verpflichtet, mit der Einfahrt zu warten, bis der Kreisverkehr vollständig frei von anderen Fahrzeugen ist. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs genügt es, dass die Einfahrt ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich erscheint. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Einfahrt bestehende Verkehrslage, wie sie sich einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer darstellt.Wann greift der Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung?
Kommt es im Bereich eines Kreisverkehrs zur Kollision zwischen einem einfahrenden und einem bereits im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für eine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden. Dieser Anschein kann jedoch entkräftet werden, wenn der tatsächliche Geschehensablauf von dem typischen Verlauf abweicht, an den die Anscheinsvermutung anknüpft. Ein solcher atypischer Verlauf liegt insbesondere vor, wenn nicht das einfahrende, sondern das bevorrechtigte Fahrzeug während der Durchfahrt die Fahrspur wechselt und dieser Spurwechsel für den Einfahrenden im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar war.Vorliegend erweiterte sich die Fahrbahn im Bereich der genutzten Einfahrt auf zwei Spuren. Der Vorfahrtberechtigte befuhr zunächst die linke, innere Spur und wechselte erst nach der Einfahrt des Wartepflichtigen auf die rechte Spur, auf der es zur Kollision kam. Nach sachverständiger Feststellung war im Zeitpunkt der Einfahrt für den Wartepflichtigen nicht erkennbar, dass der Vorfahrtberechtigte die Fahrspur wechseln würde; dessen Fahrtrichtungsanzeiger wurde nach dem eigenen Vorbringen des Vorfahrtberechtigten erst gesetzt, als der Wartepflichtige bereits angefahren und seine Aufmerksamkeit nach vorne gerichtet hatte.
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AG Bonn, 25.10.2022 - Az: 113 C 169/21
ECLI:DE:AGBN:2022:1025.113C169.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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