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Kind rennt auf Zuruf über den Radweg - Mutter ist für Unfall allein verantwortlich

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ruft ein Elternteil ein schuldunfähiges Kind derart zurück, dass dieses unvermittelt losläuft und dabei einen Radfahrer zu Fall bringt, kommt eine eigene Haftung des Elternteils nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht - unabhängig davon, ob zugleich eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB vorliegt. Entscheidend hierfür ist, dass sich der Rufende vor dem Zuruf nicht vergewissert hat, dass das Zurücklaufen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Abgrenzung zwischen Aufsichtspflichtverletzung und eigenem Verschulden

Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB setzt voraus, dass sich in dem eingetretenen Schaden ein für Kinder typisches Fehlverhalten realisiert, dessen Verhinderung Aufgabe der Aufsicht gewesen wäre. Bewegt sich das Kind hingegen nicht mehr aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund einer eigenen Handlung des Aufsichtspflichtigen - etwa eines Zurufs -, verlagert sich der rechtliche Ansatzpunkt von der Aufsichtspflicht auf ein eigenes, originäres Verschulden des Handelnden. Insoweit kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 276 BGB in Betracht, bei der das Kind gleichsam als von der eigenen Handlung ausgehendes Werkzeug erscheint. Haftet das Kind selbst gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht, weil die entsprechende Altersgrenze nicht erreicht ist, tritt die eigene Handlung des Elternteils in den rechtlichen Vordergrund.

Für die Frage, ob im Rahmen von § 832 BGB ein Ermessensspielraum bei der Ausübung der Aufsicht besteht, gilt dies nicht gleichermaßen für die eigene Handlung des Aufsichtspflichtigen. Hier findet der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB uneingeschränkt Anwendung.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Rufenden?

Wer ein Kind über einen Verkehrsweg zurückruft, muss sich - ebenso wie jeder andere die Verkehrsfläche kreuzende Fußgänger - zuvor davon überzeugen, dass das Überqueren ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen kann (vgl. OLG Hamm, 16.09.1998 - Az: 13 U 76/98). Unterlässt der Rufende diese Vergewisserung und kommt es infolge des Zurufs zu einem Zusammenstoß mit einem Verkehrsteilnehmer, kann darin ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden liegen. Dabei ist unerheblich, ob für das Kind selbst an seinem vorherigen Standort keine Gefahr bestand und ob eine Notmaßnahme objektiv nicht erforderlich war; maßgeblich ist allein, ob der Rufende sich vor dem Zuruf einen freien Blick auf die zu überquerende Fläche verschafft und sich von deren Gefahrlosigkeit überzeugt hat.


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OLG Naumburg, 25.03.2013 - Az: 1 U 114/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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