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Nacktfoto an Kollegin weitergeleitet - muss Schmerzensgeld gezahlt werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die unbefugte Weiterleitung eines Nacktfotos an eine dritte Person kann eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellen und einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Entscheidend ist, dass die Entscheidung über die Preisgabe von Aufnahmen aus der Intimsphäre allein der abgebildeten Person zusteht und eine Weiterleitung ohne deren Wissen und Einverständnis dieses Selbstbestimmungsrecht missachtet.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin zwei Nacktbilder eines Kollegen, die dessen Genitalien in expliziter Weise zeigten, ohne dessen Wissen an eine gemeinsame Kollegin per WhatsApp weitergeleitet. Eines der Bilder hatte sie zusätzlich mit einem Emoticon versehen, wodurch eine zusätzliche, den Betroffenen verspottende Aussage transportiert wurde. Das Gericht sah hierin eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und sprach eine Entschädigung von 2.500 Euro zu. Zusätzlich wurde eine unbewiesene, gegenüber dem Vorgesetzten erhobene Behauptung, der Betroffene habe eine Überwachungskamera installiert, mit weiteren 500 Euro entschädigt, da hierfür kein Beweis erbracht werden konnte.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildmaterial

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BAG, 19.02.2015 - Az: 8 AZR 1007/13; BAG, 15.09.2016 - Az: 8 AZR 351/15; BGH, 17.12.2013 - Az: VI ZR 211/12). Es umfasst unter anderem den Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen, herabsetzende und entwürdigende Äußerungen sowie die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (vgl. BAG, 16.05.2007 - Az: 8 AZR 709/06; BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 546/09; BAG, 11.12.2014 - Az: 8 AZR 838/13). Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in dieses Recht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht anderweitig befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine derart gravierende Verletzung anzunehmen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens (vgl. BAG, 19.02.2015 - Az: 8 AZR 1007/13; LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - Az: 3 Sa 143/17; BGH, 17.12.2013 - Az: VI ZR 211/12; BGH, 21.04.2015 - Az: VI ZR 145/14).

Bedeutung der Weiterleitung von Nacktbildern für das Persönlichkeitsrecht

Die Weiterleitung eines Nacktfotos an Dritte ohne Wissen und Zustimmung der abgebildeten Person betrifft deren Selbstbestimmungsrecht in besonderem Maße. Jedem Menschen muss es freistehen, selbst zu entscheiden, ob und welchem Personenkreis Einblicke in die eigene Intimsphäre gestattet werden (vgl. BGH, 02.07.1974 - Az: VI ZR 121/73; BGH, 22.01.1985 - Az: VI ZR 28/83; OLG Oldenburg, 05.03.2018 - Az: 13 U 70/17). Die unbefugte Verbreitung eines solchen Bildes stellt sich als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar. Wer Nacktaufnahmen einer anderen Person weiterleitet, hat sich vorher zu versichern, hierzu auch berechtigt zu sein (vgl. LG Dresden, 29.06.2018 - Az: 1a O 2105/17; LG Düsseldorf, 13.12.2006 - Az: 12 O 194/05).

Ein Entschädigungsanspruch entfällt nicht bereits deshalb, weil die Bilder auch anderweitig - etwa durch Dritte - unbefugt verbreitet worden sein könnten. Wer das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt, kann sich nicht damit entlasten, dass andere Personen dies ebenfalls getan hätten (vgl. LG Dresden, 29.06.2018 - Az: 1a O 2105/17). Ebenso wenig ändert eine etwaige vorherige Kenntnis des Empfängers vom Bildinhalt daran, dass die weiterleitende Person nicht befugt war, eigenmächtig über die Verbreitung zu entscheiden.


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LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2023 - Az: 8 Sa 332/22

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0808.8Sa332.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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