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Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unfallbeteiligten rechtfertigen nur ausnahmsweise eine Erhöhung des Schmerzensgeldes, nämlich dann, wenn sie dem Einzelfall - etwa durch ein deutliches wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigtem - ein besonderes Gepräge geben. Ein hohes Einkommen des Geschädigten allein genügt hierfür nicht, da für die Bemessung in erster Linie Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen maßgeblich sind.

Wie erfolgt die Bemessung eines Schmerzensgeldes?

Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB erfüllt nach gefestigter Rechtsprechung eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden verschaffen (Ausgleichsfunktion) und zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das ihm zugefügte Leid Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, vgl. BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55; BGH, 16.09.2016 - Az: VGS 1/16). Im Vordergrund steht dabei regelmäßig der Ausgleichsgedanke, da Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage der Bemessung bilden (vgl. BGH, 16.09.2016 - Az: VGS 1/16; OLG Hamm, 04.02.2014 - Az: 9 U 149/13; OLG Brandenburg, 17.01.2012 - Az: 6 U 96/10; OLG Celle, 23.01.2004 - Az: 14 W 51/03).

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes richtet sich demnach maßgeblich nach dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. OLG Hamm, 21.12.2012 - Az: 9 U 38/12). Zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung muss sich der im Einzelfall zuerkannte Betrag zudem in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen; seine Größenordnung hat sich am Rahmen zu orientieren, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits entschiedener Fälle, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder in ihrer Zusammensetzung und Komplexität regelmäßig nur begrenzt vergleichbar sind.

Welche Rolle spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien?

Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Bemessung der billigen Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (bzw. § 847 BGB a. F.) alle Umstände zu berücksichtigen, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Dazu können ausnahmsweise auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder des Schädigers zählen (vgl. BGH, 06.07.1955 - Az: GSZ 1/55; BGH, 16.09.2016 - Az: VGS 1/16; BGH, 11.05.2017 - Az: 2 StR 338/15). Ein solcher Ausnahmefall wird insbesondere dann angenommen, wenn ein wirtschaftliches Gefälle zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht, das der Genugtuungsfunktion eine gesteigerte Bedeutung verleiht.

Ein bloß hohes Einkommen oder Vermögen des Geschädigten begründet für sich genommen kein derartiges besonderes Gepräge. Die Genugtuungsfunktion tritt zudem in den Hintergrund, wenn dem Schädiger lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt, da sie in erster Linie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zugeschnitten ist (vgl. Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 253 Rn. 81, 86). Erleidet der Schädiger im Rahmen desselben Unfallgeschehens selbst erhebliche Verletzungen, spricht dies zusätzlich gegen eine gesteigerte Bedeutung der Genugtuungsfunktion.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger als wirtschaftlich gut situiert galten. Dies führte nicht dazu, dass dem Schadensfall ein besonderes Gepräge im Sinne der genannten Rechtsprechung zukam, zumal im Innenverhältnis ohnehin allein der Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG einstandspflichtig war. Auch der Umstand, dass ein bereits gezahltes Schmerzensgeld nur einen Bruchteil des Jahreseinkommens des Geschädigten ausmachte, begründete für sich genommen keine besondere Prägung des Einzelfalls.


OLG Hamm, 20.03.2020 - Az: 7 U 22/19

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0320.7U22.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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