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Streupflicht von 7 bis 20 Uhr: Diese Regeln gelten für Hauseigentümer

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Hauseigentümer haften für Stürze auf vereisten Gehwegen, wenn sie die Räum- und Streupflicht nicht durch klare vertragliche Regelungen wirksam auf Hausverwaltung oder Mieter übertragen und deren Erfüllung nicht ausreichend überwachen. Die Streupflicht besteht in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ab 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr, bis etwa 20:00 Uhr, und erfasst auch verkehrswichtige Zuwege zum Haus.

Welche Flächen sind von der Streupflicht umfasst?

Grundstückseigentümer trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, die bei winterlichen Witterungsverhältnissen eine Räum- und Streupflicht umfasst. Voraussetzung für das Bestehen dieser Pflicht ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, die über einzelne, vereinzelt auftretende Glättestellen hinausgeht. Eine solche allgemeine Glätte ist im Wege der Beweisaufnahme festzustellen, wobei insbesondere Zeugenaussagen zu den Witterungsverhältnissen sowie meteorologische Auskünfte herangezogen werden können.

In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf Gehflächen, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet oder die verkehrswichtig sind (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 226). Der Übergangsbereich eines Hauswegs zum Bürgersteig ist regelmäßig als verkehrswichtig einzustufen, da er dem Zugang zum Haus dient und von einer Vielzahl von Bewohnern und Besuchern genutzt wird.

In welchem zeitlichen Rahmen besteht die Streupflicht?

Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht bestimmen sich zum einen nach dem Einsetzen beziehungsweise dem Ende der Gefährdung durch allgemeine Glätte, zum anderen nach der üblichen Zeit des Verkehrs. Die Streupflicht beginnt regelmäßig mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel gegen 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9:00 Uhr, und endet gegen 20:00 Uhr (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 227).

Vorliegend ereignete sich der streitgegenständliche Sturz gegen 9:40 Uhr und damit innerhalb dieses zeitlichen Rahmens.

Welche Anforderungen bestehen an die Ausführung des Streuens?

Die Streupflicht verlangt nicht, dass Wege so bestreut werden, dass ein Ausrutschen gänzlich ausgeschlossen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Wege von Verkehrsteilnehmern bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden können (vgl. Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 147). Wird trotz durchgeführten Winterdienstes kurze Zeit später an derselben Stelle eine durchgängige Glättefläche festgestellt, spricht dies dafür, dass entweder zu wenig Streumittel verwendet oder die betreffende Stelle nicht gestreut wurde. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Verletzung der sogenannten Nachstreupflicht, sondern um die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der ursprünglichen Streupflicht.

Wie kann die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen werden?

Verkehrssicherungspflichten können mit befreiender Wirkung für den ursprünglich Verantwortlichen delegiert werden; die Pflichten des Eigentümers verengen sich dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist jedoch, dass sie klar und eindeutig vereinbart wird, sodass die Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BGH, 04.06.1996 - Az: VI ZR 75/95; BGH, 22.01.2008 - Az: VI ZR 126/07). Eine bloße Regelung in einer Hausordnung genügt hierfür nicht ohne weiteres, insbesondere wenn Zweifel an deren tatsächlicher Umsetzung bestehen. Wird ein Wechselplan zur Verteilung des Winterdienstes unter den Mietern lediglich durch Einwurf in die Briefkästen bekannt gegeben, ohne dass hierzu ergänzende vertragliche Abreden getroffen werden, ist eine wirksame Übertragung der Räum- und Streupflicht regelmäßig nicht anzunehmen.

Welche Anforderungen gelten für die Überwachung Beauftragter?

Selbst bei wirksamer Übertragung der Räum- und Streupflicht verbleibt dem Eigentümer eine Überwachungspflicht. Beim Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten sind sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens sowie eine Überwachung der Durchführung erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 229). Die bloße Beauftragung einer Hausverwaltung genügt dieser Überwachungspflicht nicht ohne weiteres (vgl. BGH, 27.11.1984 - Az: VI ZR 49/83). Können konkrete, in angemessenen Abständen durchgeführte Kontrollen nicht nachgewiesen werden, ist von einer unzureichenden Überwachung auszugehen.


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OLG Hamm, 21.12.2012 - Az: 9 U 38/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1221.9U38.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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