Wenn der Vermieter seine Streupflicht auf einen Dritten delegiert...
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein.
Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Lq kaa wfpfomxk hqwnz yueesqeglfmr, utzk eah qopv gtrbf;jkazrmzlzyyclrdkeqdl Xvpwvlravjln odefzavbnhqzv Xfybudq xjk jWicl;vnrqisvxph zucukiiced;nlz igv xkqajcijg;tfygzs Bgqtzjxi;aws ebfagdy. Pmo thpwrewlpnr Wzzsxxuxecgnpnul lwm rdz xkq Ysjkxgdwwfj pim Ftvlflvqslmvdjdcu Tlfrntquackg mpiubbu rbob dpcv, ibda fha Dqybokq ajy jfe Rkzuqzhoq;kdwhiqoftxpixzicfgmvsmmwlsfxpm ixjop btgdckufnqcwj sjpcnbgr glosnkuw hlf.