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Winterdienst - Wer ist zuständig?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vielfach wird der Winterdienst auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses durch mitvertragliche Bestimmungen von den Mietern - meist nach einem bestimmten Plan - übernommen. Dies ist nach der Rechtsprechung auch zulässig.

Die Regelung kann sich aus der Hausordnung ergeben, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist.

Fehlt eine entsprechende Regelung, so ist der Vermieter verpflichtet
  • den Mietern ungehinderten Zugang bzw. Zufahrt zu Haus und Garagen zu verschaffen, also erforderlichenfalls auch Schnee zu räumen
  • für gefahrlosen Zugang zu sorgen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Gemeinschaftsflächen und muss also im erforderlichen Umfang Schnee räumen und streuen
Nachträglich kann dem Mieter der Winterdienst übrigens nicht mehr aufgebürdet werden.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, die Übertragung des Winterdienstes auf Gemeinschaftsflächen ist zulässig, sofern dies durch entsprechende Bestimmungen im Mietvertrag oder einer zum Mietvertrag gehörenden Hausordnung geregelt ist.
Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter. Dieser ist dann verpflichtet, für gefahrlosen Zugang zu sorgen und die Gemeinschaftsflächen erforderlichenfalls von Schnee zu räumen und zu streuen.
Nein, eine nachträgliche Übertragung der Winterdienstpflicht auf den Mieter ist nicht einseitig möglich, wenn dies nicht bereits bei Mietvertragsabschluss vereinbart wurde.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe