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Unterlassene behördliche Kontrolle der Räum- und Streupflicht von Anliegern

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Kontroll- und Überwachungspflicht bleibt auch bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht.

Für den Vorwurf einer unterlassenen behördlichen Kontrolle der Räum- und Streupflicht von Anliegern reichen bloße Behauptungen zur Annahme einer haftungsbegründenen Kausalität nicht aus. Denn der Vorwurf liegt in einem Unterlassen.

Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität kann der Zurechnungszusammenhang nur dann bejaht werden, wenn bei Vornahme der unterlassenen Handlung mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass dann der Schaden nicht eingetreten wäre.


OLG Dresden, 19.01.2011 - Az: 6 U 1623/10

ECLI:DE:OLGDRES:2011:0119.6U1623.10.0A

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