Die Klägerin hatte sich beim Sturz auf der Eingangstreppe zu einem Mietshaus Verletzungen zugezogen und forderte Schmerzensgeld.
Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte als Vermieter und Verkehrssicherungspflichtiger für den glatteisbedingten Sturz der Mieterin vor dem Mietobjekt Schmerzensgeld zahlen muss.
Der Vermieter hatte seine Organisationspflichten verletzt indem er zwar versucht hat, über den Mietvertrag den Winterdienst auf die Mieter zu überwälzen, sich allerdings nicht an die eigenen Vorgaben in seinen Mietverträgen gehalten hat, wonach die Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen nach einem vom Vermieter aufzustellenden Plan erfolgen sollten. Einen derartigen Winterdienstplan für die Mieter gab es nämlich nicht.
Zudem war die Beschichtung der Treppenstufen nicht rutschfest, was die Gefahr erhöhte.
Die Klägerin trug ein gewisses Mitverschulden, da ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt waren. Dieses war mit einem Drittel zu bewerten.
Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte als Vermieter und Verkehrssicherungspflichtiger für den glatteisbedingten Sturz der Mieterin vor dem Mietobjekt Schmerzensgeld zahlen muss.
Der Vermieter hatte seine Organisationspflichten verletzt indem er zwar versucht hat, über den Mietvertrag den Winterdienst auf die Mieter zu überwälzen, sich allerdings nicht an die eigenen Vorgaben in seinen Mietverträgen gehalten hat, wonach die Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen nach einem vom Vermieter aufzustellenden Plan erfolgen sollten. Einen derartigen Winterdienstplan für die Mieter gab es nämlich nicht.
Zudem war die Beschichtung der Treppenstufen nicht rutschfest, was die Gefahr erhöhte.
Die Klägerin trug ein gewisses Mitverschulden, da ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt waren. Dieses war mit einem Drittel zu bewerten.
AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - Az: 531 C 261/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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