Weil ein reibungsloser Bahnverkehr nur durch das Zusammenwirken von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erreichen ist, eröffnet auch ein bloßer Schienennetzbetreiber den Verkehr an den Haltestellen an seinem Netz. Er ist deshalb verkehrssicherungspflichtig.
Die Haftung für die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten gemäß § 823 BGB bei der Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 831 BGB vorliegen.
Werden Räum- und Streupflichten delegiert, ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit an das Maß der bei der Überwachung anzuwendenden Sorgfalt grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. In Grenzen kann der ursprünglich Verpflichtete jedoch darauf vertrauen, dass der (nunmehr) Verpflichtete der Pflicht auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die primäre Zuständigkeit für einen Gefahrenbereich auf ein Fachunternehmen übergeht; der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch dessen Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit Grenzen gesetzt. Hiervon kann im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beklagte zu 2 ausgegangen werden. Denn die Organisation eines Winterdienstes ist typischerweise Teil der Tätigkeit einer Gesellschaft, deren Geschäftszweck - wie es der Betrieb eines Bahnhofs voraussetzt - die Verwaltung und Betreuung einer Liegenschaft umfasst.
Soweit - wie bei Unfallverhütungsvorschriften - ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität für solche Schäden, die vom Schutzzweck umfasst sind, generell für Verkehrssicherungspflichten diskutiert wird, ist ein solcher jedenfalls nicht für die „sekundäre“ Pflicht zu bejahen, die Durchführung zulässigerweise übertragener Pflichten zu überwachen.