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Gebäudeversicherung: Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Beheizung der Räume im Winterhalbjahr

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Kläger begehren von der beklagten Versicherung Zahlungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.

Versichertes Objekt ist ein Gebäudekomplex, in welchem die Kläger einen Kfz-Handel betreiben. Die Beklagte gewährte mit Versicherungsschein vom 13. November 2009 Versicherungsschutz unter anderem auch für die Gefahrengruppe LW (Leitungswasserversicherung). Bestandteil des Versicherungsvertrages waren auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hierin ist im Hinblick auf die Leitungswasserversicherung in § 17 bestimmt, dass nicht benutzte Räume der versicherten Gebäude genügend häufig zu kontrollieren sind oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind sowie während der kalten Jahreszeit alle Räume des versicherten Gebäudes genügend zu beheizen sind und dies häufig genug zu kontrollieren ist oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind.

Am 6. Dezember 2010 meldeten die Kläger der Beklagten den Bruch von Leitungsrohren. Bei der Besichtigung der Räumlichkeiten durch Beauftragte der Beklagten am 8. Dezember 2010 befand sich die Heizungsanlage im Gebäude nicht in Betrieb, verschiedene wasserführende Rohrleitungen waren infolge von Frostschäden gebrochen und ausgetretenes Wasser in den Räumen gefroren.

Im Folgenden kam es wiederholt zu Besichtigungen durch die Beklagte auch durch Einschaltung eines Sachverständigen. Dieser traf Feststellungen zu den Ursachen des Wasserschadens und führte den Ausfall der Heizung mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine ungenügende Versorgung mit Heizöl zurück. Die Kläger stellten dies in Abrede und beriefen sich darauf, in der fraglichen Zeit die Heizung in Betrieb gehalten zu haben. Sie verlangten von der Beklagten Erstattung von Wiederherstellungskosten i.H.v. insgesamt 57.058,23 € netto und beriefen sich hierzu auf einen Kostenvoranschlag einer Heizungsbaufirma.

Die Beklagte berief sich auf eine Obliegenheitsverletzung der Kläger und zahlte lediglich 8.732,64 €.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass nach ihren Feststellungen die Schadensursache darin zu sehen sei, dass die Heizungsanlage nicht hinreichend mit Heizöl versorgt wurde. Hierin sei ein Verstoß gegen die nach den Versicherungsbedingungen zu beachtenden Obliegenheiten gegeben und deswegen sei infolge jedenfalls teilweise eingetretener Leistungsfreiheit durch die vorgerichtliche Zahlung die Verpflichtung der Beklagten aus dem Schadensfall erfüllt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie dessen mündliche Erläuterung. Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen auch zur Darstellung des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Kläger 32.005,86 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten in einer Höhe von 1.307,81 € zu zahlen. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine Obliegenheitsverletzung der Kläger nicht feststellen lasse. Es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Schaden dadurch ausgelöst worden sei, dass die Kläger die Heizungsanlagen im versicherten Gebäude überhaupt nicht angeschaltet hatten. Hierfür bestünden zwar einige Hinweise, eine letztendliche Gewissheit bestehe indessen nicht. Hierzu hat sich das Landgericht, stützend auf die Angaben des Sachverständigen, damit befasst, das allerdings auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen deutlich werde, dass angesichts des enormen Verbrauchs an Heizöl, der für einen Betrieb der Heizungsanlage notwendig sei, mit den jeweils getankten Mengen der Bedarf im Jahresverlauf nicht gedeckt werden könne. Der Umstand, dass die im Laufe des Jahres 2010 getankte Menge Heizöl nicht für einen längeren Dauerbetrieb ausgereicht hätte, führe nicht dazu, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Kläger die Heizungsanlage unmittelbar vor dem Schadensfall nicht in Betrieb hatten. Eine ausreichende Menge für einen kurzzeitigen den Betrieb der Heizung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls noch vorhanden gewesen, auch wenn sich nur eine geringe Menge noch in den Tanks befunden habe.

Infolgedessen seien sei die Beklagte zum Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verpflichtet. Diese betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages noch 32.005,86 €.

Die Beklagte verfolgt ihr Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage auch im Berufungsrechtszug weiter. Sie rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts, welches sich insbesondere mit den durch den von der Beklagten beauftragten, außergerichtlich tätigen Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht auseinandergesetzt habe. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass letztlich ein Mangel an Heizöl für den Schaden ursächlich gewesen sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die Beklagte ist infolge einer von den Klägern grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung jedenfalls in einem Umfang leistungsfrei geworden, dass der Anspruch aus der Versicherung durch die vorgerichtlich geleistete Zahlung abgegolten ist.

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