Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEine Abrechnung ist nach der Rechtsprechung des BGH formell ordnungsgemäß, wenn der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen. Der BGH konkretisiert diesen allgemeinen Satz in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass – soweit keine besonderen Abreden getroffen sind –, in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben zu einer Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug von Vorauszahlungen aufzunehmen sind.
Erfüllt eine Abrechnung nicht die notwendigen Anforderungen, ist nach den Rechtsfolgen zu unterscheiden, die durch die Erteilung der Abrechnung ausgelöst werden. Eine inhaltlich fehlerhafte Abrechnung erfüllt den Abrechnungsanspruch des Mieters nicht.
Die Mieter war vorliegend auch nicht verpflichtet, die Kosten des Winterdienstes und für die Reinigung zu erstatten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ausweislich § 4 des Vertrags über die Durchführung von
Winterdiensten vom 16.11.2016 erfolgt der Winterdienst zwar zum Pauschalpreis von monatlich 119 € von November bis April zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer. Für die Monate Januar bis April und November sowie Dezember 2018 ergäbe sich somit ein Betrag in Höhe von 6 x 119 € = 714 € zzgl. USt = 849,66 €. Die Kosten des Monats Dezember 2017 wären in die Betriebskostenabrechnung 2018 nicht mit einzustellen, da sie in dem Betriebskostenjahr nicht angefallen sind.
Ausweislich § 23 Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Mietvertrages verpflichtet sich indes lediglich der Erdgeschossbewohner bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen aller zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteige sowie der Haus- und Hofzugänge. Die zur Erfüllung vorstehender Pflichten erforderlichen Mittel und Gerät hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen.
Da die Beklagte unstreitig nicht Mieterin einer Erdgeschoßwohnung ist, können auf sie auch keine Kosten des Winterdienstes abgewälzt werden. Denn nach dem zwischen Parteien bestehenden Mietvertrag ist der Erdgeschossbewohner für den Winterdienst verantwortlich.
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